Höhere Pfändungsfreigrenzen ab dem 1.7.2026
Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen gelten nach § 850c ZPO Freigrenzen. Die unpfändbaren Beträge werden zum 1.7.2026 erhöht.
Die Freigrenzen für pfändbares Arbeitseinkommen nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) werden zum 1.7.2026 insgesamt erhöht. Die entsprechende Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz wurde am 26.3.2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Ab dem 1.7.2026 beträgt der unpfändbare Betrag nach
- § 850c I 1 ZPO: 1.587,40 Euro (bisher 1.555,00 Euro) monatlich,
- § 850c II 1 ZPO: 597,42 Euro (bisher 585,23 Euro) monatlich,
- § 850c II 2 ZPO: 332,83 Euro (bisher 326,04 Euro) monatlich,
- § 850c III 3 ZPO: 4.866,30 Euro (bisher 4.766,99 Euro) monatlich.
Die entsprechenden wöchentlichen und täglichen Pfändungsfreibeträge sind der Bekanntmachung zu entnehmen. Dort sind auch die konkreten Pfändungsfreibeträge in einer Tabelle dargestellt.
Weiterführender Link:
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80 vom 26.3.2026