Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 12/2026

Syndikusrecht und Rentenbefreiung: BVerfG lehnt Verfassungsbeschwerde ab

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde zur rückwirkenden Rentenversicherungsbefreiung eines Syndikusrechtsanwalts nicht angenommen. Die Entscheidung ist rein prozessual: Zur Verfassungsmäßigkeit von § 231 VIb SGB VI positioniert sich das Gericht nicht abschließend.

10.06.2026 Newsletter

Der Beschwerdeführer war seit 2012 als Rechtsanwalt zugelassen und für seine damalige Tätigkeit als Syndikus von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit. Nach den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 3.4.2014, mit denen die bisherige Befreiungspraxis für Syndikusanwälte beendet wurde, wechselte er zum 1.7.2014 den Arbeitgeber und gab anschließend seine Anwaltszulassung auf. Seine Mitgliedschaft im anwaltlichen Versorgungswerk führte er freiwillig fort.

Mit Inkrafttreten des reformierten Syndikusrechts zum 1.1.2016 wurde er erneut als Syndikusrechtsanwalt zugelassen. Eine rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erhielt er jedoch nicht für den Zeitraum vom 24.9.2014 bis 15.2.2016. Sozialgericht, Landessozialgericht und Bundessozialgericht bestätigten dies. Nach ihrer Auslegung verlangt § 231 IVb 2 SGB VI für frühere Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk; eine lediglich freiwillige Mitgliedschaft genügt nicht.

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung war deshalb nicht mehr zu entscheiden.

Maßgeblich stellte die Kammer auf unzureichende Darlegungen ab. Ein besonders schwerer Nachteil sei nicht substanziiert aufgezeigt worden. Der Beschwerdeführer habe zwar eine „Zersplitterung“ seiner Altersversorgung geltend gemacht, aber nicht konkret dargelegt, welche wirtschaftlichen Folgen daraus resultieren. Insbesondere blieb offen, ob er in der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften erworben hat und ob durch die freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk tatsächlich ein erheblicher Bruch in der Versicherungsbiographie entstanden ist.

Keine hinreichende Begründung zu Art. 12 und Art. 3 GG

Auch eine Verletzung von Art. 12 I GG sei nicht ausreichend begründet worden. Es fehle an Darlegungen dazu, dass die Übergangsregelung eine objektiv berufsregelnde Tendenz habe oder die Berufsausübung bzw. Arbeitsplatzwahl konkret beeinträchtige.

Zur Rüge aus Art. 3 I GG betonte das BVerfG, der Beschwerdeführer habe sich nicht hinreichend mit möglichen sachlichen Rechtfertigungsgründen der Ungleichbehandlung auseinandergesetzt. In Betracht kämen insbesondere Verwaltungsvereinfachung, Typisierung und der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Übergangsregelungen. Gerade bei bereits abgeschlossenen Beschäftigungen könne die Prüfung rückwirkender Befreiungsvoraussetzungen zusätzlichen Verwaltungsaufwand auslösen.

Position der BRAK

Die BBAK hatte die Verfassungsbeschwerde für begründet gehalten. Sie sah eine nicht hinreichend gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Syndikusrechtsanwält:innen, die ihre Tätigkeit fortsetzten, und solchen, die im Übergangszeitraum den Arbeitgeber wechselten. Zudem stellte sie die Frage, ob eine freiwillige Mitgliedschaft verfassungskonform der Pflichtmitgliedschaft gleichgestellt werden müsse. Dieser Auffassung ist das BVerfG nicht gefolgt. 

Der Beschluss enthält keine inhaltliche Klärung der Verfassungsmäßigkeit von § 231 IVb SGB VI, sondern lässt sie offen. Er zeigt aber: Wer eine gleichheitswidrige Übergangsregelung angreift, muss Vergleichsgruppen, Prüfungsmaßstab, konkrete wirtstchaftliche Nachteile und mögliche Rechtfertigungsgründe substanziiert darlegen.

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