BRAK in den Medien: Helfen ja, Selbstgefährdung nein
Ein Unfall, eine bewusstlose Person, eine akute Gefahrenlage: Wer eine Notsituation beobachtet, muss im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren helfen. Darum geht es in einer dpa-Meldung, die unter anderem in der FAZ erschienen ist. Neben weiteren strafrechtlichen Einschätzungen ordnet darin Leonora Holling, Rechtsanwältin und Schatzmeisterin der Bundesrechtsanwaltskammer, die rechtlichen Grenzen der Hilfeleistung ein.
Unterlassene Hilfeleistung liegt vor, wenn jemand in einer erkennbaren Notlage bewusst gar nichts unternimmt, obwohl Hilfe möglich und zumutbar wäre. Holling nennt als Beispiele das Vorbeigehen an einer bewusstlosen Person, das Weiterfahren nach einem Verkehrsunfall oder das Ignorieren einer offensichtlichen Notlage.
Die Pflicht zur Hilfe bedeutet jedoch nicht, sich selbst zu gefährden oder mehr zu leisten, als man kann. Oft reicht es bereits, den Notruf zu wählen, eine Unfallstelle abzusichern, Betroffene anzusprechen oder weitere Hilfe herbeizurufen.
Ersthelfer werden weitgehend geschützt
Auch die Sorge, bei gut gemeinter Hilfe etwas falsch zu machen, sollte niemanden vom Eingreifen abhalten. Holling betont in der Meldung, dass in der Regel keine Strafe oder Schadensersatzpflicht droht, wenn jemand helfen will und dabei einen Fehler macht. Nur in seltenen Ausnahmefällen – etwa bei grob vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten – kann etwas anderes gelten.
Fazit: Das Recht verlangt keine perfekte Hilfe, wohl aber ein Mindestmaß an verantwortlichem Handeln.
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