BRAK lehnt Strafverschärfung bei K.O.-Tropfen ab
Ein aktueller Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums sieht vor, den Einsatz von K.O.-Mitteln bei Sexual- und Raubdelikten schärfer zu sanktionieren. Die BRAK warnt vor einer „symbolischen Kriminalpolitik“, sie begrüßt jedoch die geplante Regulierung von Grundstoffen und die damit einhergehende Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes.
BGH-Entscheidung löst Gesetzesinitiative aus
Der 5. Strafsenat des BGH stellte im Oktober 2024 klar, dass K.O.-Tropfen kein „gefährliches Werkzeug" im Sinne des § 177 VIII Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) seien. Die Folge: Der erhöhte Mindeststrafrahmen von fünf Jahren greife nicht automatisch. Mehrere Bundesländer sahen darin eine Strafbarkeitslücke und initiierten einen Bundesratsantrag, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) nun aufgreift.
Der im November 2025 vorgelegte Referentenentwurf will die §§ 177 und 250 StGB anpassen und den Begriff zu „gefährliche Werkzeuge oder Mittel" erweitern. Damit sollen alle festen, flüssigen oder gasförmigen Substanzen erfasst werden, die zur Tatbegehung eingesetzt werden und erhebliche Verletzungen herbeiführen können.
BRAK vermisst empirische Grundlagen
In ihrer Stellungnahme bemängelt die BRAK das Fehlen belastbarer Daten zum tatsächlichen Umfang des Einsatzes von K.O.-Tropfen. Verfügbare Studien und polizeiliche Hinweise böten keine ausreichende Basis für eine strafschärfende Gesetzgebung. In einer vorangegangenen Stellungnahme hat die BRAK berets auf diese Defizite hingewiesen.
Geltendes Recht schließt bereits alle Fälle ein
Das Kernargument der BRAK: Eine Strafbarkeitslücke existiert nicht. § 177 VII Nr. 2 StGB erfasse das Beibringen von „Mitteln" bereits ausdrücklich – mit einem Strafrahmen bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Tatrichter können die Gefährlichkeit schwer kontrollierbarer Substanzen bereits jetzt im Rahmen der Strafzumessung nach § 46 StGB würdigen.
Diese Einschätzung bestätigt der 6. Strafsenat des BGH in seinem Beschluss vom Mai 2025: „Mit dem Ausschluss eines (Fentanyl-)Pflasters aus dem Begriff ‚gefährliches Werkzeug' entsteht schließlich auch keine vom Gesetzgeber nicht gewollte Strafbarkeitslücke, weil in § 177 VII StGB – mit einem ebenfalls bis 15 Jahre reichenden Strafrahmen – auch ‚Mittel' wie Fentanyl erfasst sind." Der Beschluss wurde erst Ende 2025 vollständig begründet, das BMJV konnte ihn in seinem Referentenentwurf nicht berücksichtigen.
Verfassungsrechtliche Bedenken belasten den Entwurf
Die BRAK kritisiert die sehr weite Formulierung der „gefährlichen Werkzeuge oder Mittel" als verfassungsrechtlich problematisch. Die Definition drohe Qualifikationstatbestände uferlos auszudehnen und werfe Fragen zur Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit auf.
Der BGH selbst warnte vor unreflektierter Ausweitung von Mindeststrafrahmen und mahnte eine evidenzbasierte Strafgesetzgebung an.
BRAK fordert Prävention statt Symbolpolitik
Die gesundheitlichen Risiken von K.O.-Tropfen will die BRAK keineswegs verharmlosen, insbesondere in Kombination mit Alkohol oder anderen Betäubungsmitteln. Doch statt symbolischer Strafverschärfungen fordert sie präventive Maßnahmen, bessere Aufklärung und eine solidere Datenbasis.
Als zielführend bewertet die BRAK ausdrücklich die geplante Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG). Die neue Anlage soll psychoaktive Industriechemikalien wie GBL (Gammabutyrolacton) listen und Handel, Erwerb sowie Inverkehrbringen beschränken. Dieser Ansatz verhindere den Zugang zu gefährlichen Substanzen an der Quelle – mit deutlich größerem Effekt für den Opferschutz als eine bloße Anhebung von Mindeststrafen.
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