Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 2/2026

Reform des Menschenhandelsstrafrechts: BRAK warnt vor Unschärfen

Mit einem Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712 soll das Menschenhandelsstrafrecht neu geordnet, ausgeweitet und effektiver durchsetzbar gemacht werden. Die BRAK begrüßt zentrale Strukturreformen und Schutzkonzepte, sieht jedoch an mehreren Stellen Nachbesserungsbedarf.

21.01.2026 Newsletter

Mit dem Referentenentwurf soll die EU-Richtlinie 2024/1712 bis zur Frist am 15. Juli 2026 umgesetzt  und zugleich das deutsche Menschenhandelsstrafrecht grundlegend modernisiert werden. Bestehende Tatbestände sollen übersichtlicher, widerspruchsfreier und praxisnäher werden.

Kern ist eine Neustrukturierung der §§ 180–182 sowie §§ 232–233a StGB. Zwangsprostitution wandert systematisch in den Abschnitt der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Der Menschenhandelsbegriff wird auf Ausbeutung bei Leihmutterschaft, Zwangsheirat und illegaler Adoption ausgedehnt. Eine neue Nachfragestrafbarkeit sanktioniert die wissentliche Inanspruchnahme ausbeuterischer Dienstleistungen. Kinder und Jugendliche erhalten verstärkten Schutz durch neue Tatbestände und höhere Strafrahmen.

BRAK befürwortet Ordnung der Tatbestände

Die Bundesrechtsanwaltskammer unterstützt das Ziel, Menschenhandelstatbestände zu ordnen und dogmatische Brüche zu beseitigen. Sie begrüßt die Streichung praktisch bedeutungsloser oder überholter Normen sowie die sprachliche und systematische Neuordnung.

Positiv bewertet die BRAK auch die stärkere Fokussierung auf Kinder und Jugendliche, etwa durch neue Auffangtatbestände und Strafschärfungen bei entgeltlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen. Abschaffung der Strafbarkeit der Ausübung verbotener Prostitution und Neuausrichtung einzelner Prostitutionsdelikte finden ebenfalls Zustimmung.

Begriff der Ausbeutung bleibt unscharf

Trotz grundsätzlicher Zustimmung sieht die BRAK erheblichen Nachbesserungsbedarf. Besonders kritisch: der neue § 179 StGB-E zur Zwangsprostitution. Die systematische Verlagerung zu den Sexualdelikten sei zwar sachgerecht, jedoch fehle eine klare eigenständige Definition der „Ausbeutung". Die Verweisung auf Legaldefinitionen aus dem Menschenhandelstatbestand (§ 232 StGB-E) führe zu systematischen Brüchen und Abgrenzungsproblemen.

Die BRAK beanstandet außerdem Wertungswidersprüche zwischen Zwangsprostitution und Zwangsarbeit. Unterschiedliche Strafrahmen und die nur für sexuelle Ausbeutung vorgesehene Kronzeugenregelung seien sachlich nicht überzeugend begründet.

Erweiterung gefährdet Bestimmtheitsgrundsatz

Besonders zurückhaltend beurteilt die BRAK die Ausdehnung auf Zwangsheirat und illegale Adoption. Diese unionsrechtlich vorgegebene Erweiterung werfe erhebliche Fragen zum strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz auf. Der wirtschaftlich geprägte Ausbeutungsbegriff werde aufgeweicht, ohne dass klar sei, wer in diesen Konstellationen Täter oder Opfer einer „Ausbeutung" sein solle.

Die BRAK warnt vor Vermischung unterschiedlicher Schutzgüter und Unschärfe der Tatbestände, die zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten in der Praxis führen könne.

Erfahrungen mit Freierstrafbarkeit ernüchtern

Der geplanten Nachfragestrafbarkeit steht die BRAK kritisch gegenüber. Zwar entspreche diese den Richtlinienvorgaben, bisherige Erfahrungen mit der Freierstrafbarkeit zeigten jedoch erhebliche Nachweisprobleme und begrenzte kriminalpolitische Steuerungswirkungen. Die Ausweitung auf weitere Wirtschaftsbereiche drohe, diese Probleme zu vervielfältigen.

Vor diesem Hintergrund warnt die BRAK erneut davor, das materielle Strafrecht als ultima ratio durch symbolische Gesetzgebung zu überdehnen und damit seine Legitimität zu schwächen.

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