Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 3/2026

BRAK: Überwachung des „Pressetelefons“ der Letzten Generation verletzt Verhältnismäßigkeit

Die richterliche Anordnung der Telekommunikationsüberwachung des Pressetelefons der „Letzten Generation“ wertet die BRAK als verfassungsrechtlich defizitär und sieht Grundrechte eines Journalisten verletzt.

04.02.2026 Newsletter

Die BRAK hat gegenüber dem Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsbeschwerde eines Journalisten Stellung genommen, dessen Telefonate über das als Pressekontakt ausgewiesene „Pressetelefon“ der Letzten Generation überwacht wurden. Der Journalist hatte im Herbst 2022 in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit über das Pressetelefon mit Aktivistinnen und Aktivisten der „Letzten Generation“ kommuniziert.

Rechtsgrundlage der Überwachung waren mehrere Beschlüsse des Amtsgerichts München aus den Jahren 2022 und 2023, mit denen eine mehrmonatige Telekommunikationsüberwachung nach §§ 100a, 100g StPO angeordnet und jeweils verlängert wurde. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde verwarf das Landgericht München I im Juli 2024.

Bedeutung des präventiven Richtervorbehalts

Nach Auffassung der BRAK genügen die amtsgerichtlichen Beschlüsse nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den präventiven Richtervorbehalt nach §§ 100a, 100e StPO. Aufgrund der heimlichen und besonders eingriffsintensiven Natur der Telekommunikationsüberwachung sei eine eigenverantwortliche, nachvollziehbare Abwägung durch das Gericht zwingend erforderlich. Der Richtervorbehalt wirke dabei als „Schranken-Schranke“ der Grundrechtseingriffe. Besonders zu berücksichtigen sei § 160a II 1 StPO, wonach die Betroffenheit von Medienvertreterinnen und -vertretern mit Zeugnisverweigerungsrecht bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ein erhebliches Gewicht habe.

Fehlende Abwägung von Pressefreiheit und Quellenschutz

Im konkreten Fall sieht die BRAK einen Abwägungsausfall. Das Amtsgericht München habe nicht berücksichtigt, dass der überwachte Anschluss als Pressetelefon fungierte und eine Vielzahl journalistischer Kontakte betroffen sein konnte. Die Begründung der Anordnung beschränke sich im Wesentlichen auf Ermittlungsziele wie die Sachverhaltsaufklärung, die Ermittlung von Aufenthaltsorten und die Aufklärung von Strukturen der Letzten Generation.

Eine Auseinandersetzung mit der Pressefreiheit aus Art. 5 I GG sowie mit dem journalistischen Quellenschutz fehle vollständig. Dazu stellt die BRAK heraus: „Grundlage für eine freie Presse ist die geschützte Kommunikation zwischen Medienvertretenden und ihren Quellen. Eingriffe in dieses Vertrauensverhältnis können eine lähmende Wirkung auf andere im Pressewesen tätige Akteure haben (chilling effect) und somit die Freiheit der Presse insgesamt beeinträchtigen.“

Angesichts der mehrmonatigen Dauer der Maßnahme, ihrer heimlichen Durchführung und der Drittbetroffenheit eines Journalisten genüge dies nach Auffassung der BRAK nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit.

Keine Heilung durch spätere Begründung

Dass das LG München I im Beschwerdeverfahren erstmals auf die Funktion des Anschlusses als Pressetelefon eingegangen sei, könne die Defizite der ursprünglichen Anordnung nicht heilen. Die Schutzfunktion des präventiven Richtervorbehalts bestehe darin, Grundrechtsverletzungen im Vorfeld zu verhindern. Eine nachträgliche Begründung sei ungeeignet, die bereits eingetretene Verletzung der Vertraulichkeit journalistischer Kommunikation zu kompensieren. Die BRAK verweist insoweit auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach eine ex-post-Kontrolle den Verlust des Quellenschutzes nicht rückgängig machen könne.

Funktionaler Schutz des Pressetelefons

Schließlich plädiert die BRAK für eine funktionale Betrachtung des Pressetelefons. Maßgeblich sei, dass die Telefonnummer auf der Webseite der Letzten Generation als Pressekontakt ausgewiesen und tatsächlich entsprechend genutzt worden sei. Unerheblich sei demgegenüber, ob es sich formal um einen Privatanschluss handele oder ob über denselben Anschluss auch andere Gespräche geführt würden, solange keine Anhaltspunkte für einen Gestaltungs- oder Missbrauch vorlägen. Anderenfalls drohe eine Aushöhlung des von Art. 5 I GG geschützten journalistischen Quellenschutzes.

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Hintergrund:

Gutachten auf Anfrage von an der Gesetzgebung beteiligten Behörde oder von Bundesgerichten zu erstatten zählt nach § 177 II Nr. 5 BRAO zu den gesetzlichen Aufgaben der BRAK. Sie nimmt aufgrund dessen regelmäßig zu verfassungsgerichtlichen Verfahren Stellung. Deren Vorbereitung besorgt der Ausschuss Verfassungsrecht der BRAK. Einen Einblick in dessen Arbeit geben Prof. Dr. Christian Kirchberg und Dr. h.c.Gerhard Strate in BRAK-Magazin 4/2023, 6 sowie Prof. Dr. Christofer Lenz in BRAK-Mitt. 2024, 188.