Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 4/2026

Reform des notariellen Nachlassverzeichnisses – BRAK kritisiert das Konzept

Seit dem Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums aus dem Jahr 2019 steht die Reform des notariellen Nachlassverzeichnisses auf der rechtspolitischen Agenda. Hintergrund sind praktische Schwierigkeiten bei der Erstellung der Verzeichnisse, die häufig zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen führen. Die Justizministerkonferenz hatte sich 2022 und 2024 erneut mit dem Thema befasst; ein Referentenentwurf steht bislang aus.

18.02.2026 Newsletter

Nach einer Phase geringerer Dynamik sind Gespräche mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur Reform des notariellen Nachlassverzeichnisses (§ 2314 BGB) im Januar 2026 wieder aufgenommen worden. Die BRAK hatte Gelegenheit, daran teilzunehmen. Im Anschluss daran hat sie ihre Beiträge in einer Stellungnahme vertieft.

Die Zielrichtung des Konzepts beurteilt die BRAK kritisch: Sie sieht Anhaltspunkte dafür, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht zwingend zu einer Verfahrensbeschleunigung führen, sondern zusätzliche gerichtliche Verfahren und Belastungen nach sich ziehen könnten. Nach ihrer Einschätzung ist das bestehende Zusammenspiel von Erkenntnis- und Zwangsmittelverfahren grundsätzlich funktionsfähig und ermöglicht eine konzentrierte gerichtliche Entscheidung aller relevanten Fragen.

Reformansatz des BMJV

Das BMJV verfolgt das Ziel, die Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses effizienter und rechtssicherer auszugestalten. Diskutiert werden unter anderem:

  • ausdrücklich normierte Mitwirkungspflichten der Erben,
  • klarere Ermittlungsbefugnisse des Notars oder der Notarin gegenüber Dritten (z.B. Kreditinstituten),
  • besondere Vollstreckungswege für zentrale Mitwirkungspflichten,
  • präklusionsähnliche Fristenregelungen,
  • ergänzende Instrumente zur Bestandsaufnahme des Nachlasses (etwa durch Gerichtsvollzieher oder fotografische Dokumentation).

Ausgangspunkt dieser Überlegungen sind praktische Probleme wie unzureichende Mitwirkung einzelner Erb:innen und Unsicherheiten hinsichtlich Umfang und Tiefe notarieller Ermittlungen.

BRAK setzt andere Akzente

Die BRAK unterstützt das Anliegen einer Reform, setzt jedoch andere Akzente. Sie spricht sich für eine stärkere materiell-rechtliche Konkretisierung des § 2314 BGB aus und hält punktuelle Anpassungen im Verfahrensrecht – etwa durch Öffnungsklauseln im Beurkundungsgesetz – für ausreichend. Die bestehenden Zwangsmittel nach §§ 888 ff. ZPO sind aus ihrer Sicht geeignet, die erforderliche Mitwirkung durchzusetzen.

Gesetzliche Anwesenheitsverpflichtungen oder zusätzliche, vom Hauptverfahren getrennte Vollstreckungswege bewertet die BRAK zurückhaltend. Auch die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Hausratserfassung sieht sie mit Blick auf zivilprozessuale Anforderungen kritisch.

Strukturelle Lösungen statt Präklusion

Als konstruktiven Ansatz hebt die BRAK eine Klarstellung und Ausgestaltung des Zuziehungsrechts des Pflichtteilsberechtigten hervor. Diskutiert wird ein gestuftes Beteiligungsmodell, das Informations- und Einsichtsrechte differenziert regelt.

Präklusionsregelungen begegnen nach Auffassung der BRAK verfassungsrechtlichen Bedenken. Stattdessen verweist sie auf strukturelle Lösungen wie Belegvorlageansprüche nach dem Vorbild des § 1379 BGB sowie auf ihre bereits früher eingebrachte Initiative zu einem ausgewogenen Pflichtteilsverfahren.

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