Reform des Gewaltschutzes setzt auf Technik und Prävention – BRAK drängt auf strafprozessuale Ergänzungen
Der Regierungsentwurf zur Reform des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) setzt auf moderne Technik und präventive Maßnahmen, um Betroffene von häuslicher Gewalt besser zu schützen. Kernpunkte sind die elektronische Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) sowie verpflichtende Interventionsangebote für Täter. Die BRAK bewertet diese Stoßrichtung positiv und empfiehlt, elektronische Überwachung auch im Strafprozessrecht weiter auszubauen – vor allem als milderes Mittel gegenüber der Untersuchungshaft.
Der Entwurf der Bundesregierung modernisiert das Gewaltschutzgesetz und setzt Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag, der Istanbul‑Konvention und EU‑Richtlinie 2024/1385 um. Ziel ist ein stärkerer zivilrechtlicher Schutz vor Gewalt, unter anderem durch höhere Strafen bei Verstößen gegen Schutzanordnungen.
Zentrales Element des Entwurfs ist die Schaffung einer bundeseinheitlichen Rechtsgrundlage für die elektronische Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) im zivilrechtlichen Gewaltschutz. Die BRAK sieht darin eine sachgerechte Antwort auf bestehende Vollzugsdefizite.
Bisherige Kontakt- und Näherungsverbote stießen in Hochrisikofällen oft an ihre Grenzen. Die eAÜ soll als ultima ratio dienen, wenn dies zur Abwendung erheblicher Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit „unerlässlich“ ist (§ 1 I 2 GewSchG-E).
Positiv bewertet die BRAK auch das im Gesetzentwurf geplante Zwei-Komponenten-Modell: Danach erhält auch die gefährdete Person ein Empfangsgerät, was nicht nur objektiv die Sicherheit erhöhe, sondern auch das subjektive Sicherheitsgefühl durch aktive Warnsignale stärke. Da die Anordnung nicht gegen den Willen des Opfers erfolgen darf (§ 1a I 3 GewSchG-E), bleibe die Autonomie der Betroffenen gewahrt. Dass die Daten gem. § 1c II Nr. 4 GewSchG-E auch für die Strafverfolgung genutzt werden können, erhöhe den präventiven Druck auf potenzielle Gefährder.
Soziale Trainingskurse als nachhaltiges Instrument
Neben repressiven Maßnahmen setzt der Entwurf auf Prävention: Gerichte können künftig die Teilnahme an Täterarbeit, etwa in Form von Gewaltpräventionsberatungen, anordnen. Die BRAK sieht hierin eine Chance, die Spirale der Gewalt nachhaltig zu durchbrechen und insbesondere in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren für mehr Sicherheit der Kinder zu sorgen. Die Verpflichtung zur Täterarbeit erweitere den Handlungsspielraum der Familiengerichte über die bloße Gefahrenabwehr hinaus hin zu einer langfristigen Konfliktlösung.
Optimierung der Verfahrensabläufe
Weiterhin anerkennt die BRAK die prozessualen Flanken des Entwurfs. Das geplante Auskunftsrecht der Familiengerichte aus dem Waffenregister (§ 13 Nr. 2a WaffRG) sei „überfällig“, um Gefährdungspotenziale in emotional hochbelasteten Verfahren wie Trennung oder Kindschaftssachen schneller zu identifizieren. Auch die Neuregelungen in den §§ 216b, 94a ff. FamFG-E, die eine persönliche Anhörung und die Möglichkeit vorläufiger Anordnungen bei Gefahr im Verzug vorsehen, sichere sowohl den Opferschutz als auch das rechtliche Gehör.
eAÜ als Alternative zur Untersuchungshaft
Der wichtigste kritische Akzent der BRAK liegt in der geforderten Ausweitung auf das strafprozessuale Ermittlungsverfahren. Es sei systemwidrig, die eAÜ im Zivilrecht als hochwirksam anzuerkennen, sie aber bei der Prüfung von Haftgründen nach § 112 StPO weitgehend außen vor zu lassen. Die BRAK widerspricht hier der restriktiven BGH-Rechtsprechung und fordert, die elektronische Fußfessel explizit als Auflage zur Haftverschonung in § 116 StPO aufzunehmen.
Angesichts der hohen Fehleranfälligkeit von Fluchtprognosen und der Eingriffsintensität der Untersuchungshaft stelle die eAÜ ein dringend notwendiges milderes Mittel dar. Die nun im Gewaltschutz geschaffene Infrastruktur müsse hierfür synergetisch genutzt werden.
Weiterführende Links:
- Gesetzentwurf der Bundesregierung
- Stellungnahme Nr. 13/2026