Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 17/2023

Niederlassung in Deutschland für Anwält:innen aus Kenia und Kosovo ermöglicht

Seit Anfang August 2023 können auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus Kenia und dem Kosovo sich in Deutschland beruflich niederlassen. Möglich wurde dies durch eine Änderung der Durchführungsverordnung zu § 206 BRAO.

25.08.2023Newsletter

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation können sich nach § 206 BRAO unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts ihres Herkunftsstaates und des Völkerrechts in Deutschland niederlassen. Voraussetzung ist, dass sie in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen werden. Das erfordert, dass die ausländischen Anwältinnen und Anwälte einen Beruf ausüben, der in Ausbildung und Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach der BRAO entspricht. Für welche Herkunftsstaaten dies möglich ist, ist in der Verordnung zur Durchführung des § 206 BRAO geregelt.

Durch die Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung wurde der kenianische „Advocate“ und der kosovarische „Avokat“ bzw. „Advokat“ in die in Anlage 1 bzw. Anlage 2 der Verordnung enthaltene Liste aufgenommen. Seit dem 8.8.2023 können damit auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus Kenia und dem Kosovo gem. § 206 I BRAO Mitglied einer Rechtsanwaltskammer werden.

Die BRAK hatte sich wie auch der DAV zuvor für eine Aufnahme von kenianischen und kosovarischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ausgesprochen.

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