Ausgabe 17/2018 vom 02.11.2018
Rechtsstaatlichkeit
Fahrplan zur besseren Rechtsetzung
Am 23. Oktober 2018 hat die Europäische Kommission einen Fahrplan zur Stärkung von Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit bei der Politikgestaltung in der EU vorgelegt. Dieser legt die Änderungen dar, die die Kommission bei den politischen Entscheidungsprozessen der EU einführen möchte, um eine kostensparende und effiziente Politik eines zukünftigen Europas zu gewährleisten. So soll von nun ein Subsidiaritätsraster in alle Folgenabschätzungen und Begründungen einbezogen werden. Dieses Raster stellt eine strukturierte Analyse der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit dar. Dieses Raster wurde von der Task Force erarbeitet, die Juncker für Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und „Weniger aber effizienteres Handeln“ eingesetzt hatte. Aufgabe der Taskforce war es, sämtliche Politikbereiche kritisch zu durchleuchten.
Weiter soll die REFIT-Plattform zur Bewertung des Verwaltungsaufwands geltender EU-Rechtsvorschriften so umgestaltet werden, dass lokale und regionale Behörden sichtbarer werden. Außerdem fordert die Kommission, auf der Konferenz der österreichischen Ratspräsidentschaft in Bregenz im November dieses Jahres darüber zu diskutieren, ob alle einschlägigen Organe das Subsidiaritätsraster nutzen sowie die Möglichkeiten einer besseren Transparenz der Trilogverhandlungen.
Weiterführende Links:
- Pressemitteilung der Europäischen Kommission (Oktober 2018)
- Fahrplan zur besseren Rechtsetzung (Oktober 2018) (EN)
EuGH – Polen muss nationale Bestimmungen zur Senkung des Ruhestandsalters aussetzen
Am 19. Oktober 2018 hat der EuGH mit Beschluss im Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen Polen (C-619/18 R) dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz der Europäischen Kommission vollumfänglich stattgegeben.
Die Kommission hat am 2. Oktober 2018 eine Vertragsverletzungsklage gegen Polen eingereicht, nachdem das neue polnische Gesetz über den Obersten Gerichtshof, welches das Ruhestandsalter der Richter am Obersten Gerichtshof auf 65 Jahre senkt, in Kraft trat. Diese Altersbegrenzung des Gesetzes gilt ab sofort für alle Richter. Eine Verlängerung der Altersbegrenzung unterliegt u.a. der Genehmigung durch den Präsidenten der Republik Polen. Die Kommission ist der Auffassung, dass dies gegen das Unionsrecht verstößt und beantragt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, dass Polen die neuen Vorschriften für die Zeit des Verfahrens nicht anwenden darf.
Die Vizepräsidentin des Gerichtshofes gibt dem Antrag der Kommission statt. Sie führt insbesondere aus, dass die Dringlichkeit gegeben ist, da die streitigen nationalen Bestimmungen bereits zur Anwendung gekommen sind und dazu geführt haben, dass zahlreiche Richter am Obersten Gerichtshof, darunter die Präsidentin und zwei Kammerpräsidenten, in den Ruhestand versetzt worden sind. Dies sowie die Tatsache, dass die Stellen der in den Ruhestand versetzten Richter bereits neu ausgeschrieben wurden, führt zu einer sofortigen grundlegenden Umbesetzung des Obersten Gerichtshofs. Würde der Vertragsverletzungsklage der Kommission gegen Polen schließlich stattgegeben, hätte dies zur Folge, dass alle vom Obersten Gerichtshof bis zur Entscheidung des EuGH über diese Vertragsverletzungsklage erlassenen Entscheidungen ohne die mit dem Grundrecht jedes Einzelnen auf Zugang zu einem unabhängigen Gericht verbundenen Garantien ergangen wären.
Weiterführender Link:
- Beschluss des EuGH (Oktober 2017) (FR)
Gewerblicher Rechtsschutz
EuGH-Urteil zur Haftung eines Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzung
Am 18. Oktober 2018 hat der EuGH in der Rechtssache C-149/17 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, sich nicht von der Haftung befreien kann, indem er behauptet, dass auch ein Familienmitglied die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte und weitere Angaben mit Berufung auf das Recht auf Privat- und Familienleben verweigert. Eine solch enge Auslegung des Rechts auf Privat- und Familienleben verhindere jeglichen Rechtsbehelf oder Möglichkeit für Rechteinhaber, um die für die Durchsetzung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erhalten.
Im zugrundeliegenden Verfahren hatte ein deutsches Verlagshaus Herrn S. verklagt, da über dessen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen begangen wurden. Dieser berief sich darauf, dass auch seine Familienmitglieder Zugang zum Anschluss hätten. Diese Verteidigung reiche nach deutscher Rechtsprechung aus, um eine Haftung auszuschließen. Daher legte das zuständige Landgericht München dieses Verfahren dem EuGH vor mit der Frage, ob diese Auslegung des Rechts auf Privat- und Familienleben auch unter Auslegung der Vorschriften des Unionsrechts gelte.
Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, wonach der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, nicht haftbar gemacht werden kann, wenn er ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch dieses Familienmitglied mitzuteilen. Nach Auffassung des Gerichtshofs muss ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den betroffenen Grundrechten bestehen. An einem solchen Gleichgewicht fehlt es jedenfalls, wenn den Familienmitgliedern des Inhabers eines Internetanschlusses ein quasi absoluter Schutz gewährt wird.
Weiterführender Link:
- Urteil des EuGH (Oktober 2018)
Institutionen
Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission für das Jahr 2019
Am 23. Oktober 2018 hat die Europäische Kommission ihr neues Arbeitsprogramm für das Jahr 2019 vorgelegt. Priorität im kommenden Jahr ist insbesondere der Abschluss der laufenden Gesetzgebungsverfahren, die die zehn Prioritäten des Programms der Juncker-Kommission umsetzen. Hierzu zählt vor allem die Verbesserung des digitalen Binnenmarktes mit der Fertigstellung der e-Privacy-Richtlinie, der Urheberrechtsreform sowie dem Vertragsrecht. Einen weiteren Schwerpunkt legt die Kommission auf den Binnenmarkt mit der Fertigstellung des Dienstleistungspakets und des Gesellschaftsrechtspakets. Im Bereich der Grundrechte und Sicherheitsagenda will die Kommission insbesondere die Verhandlungen zu den e-Evidence-Vorschlägen sowie den Vorschlägen zum grenzübergreifenden Zugang von Strafverfolgungsbehörden auf Bankdaten vorantreiben. Weiter will die Kommission sich auf die Stärkung der EU und des Euro nach dem Brexit konzentrieren.
Weiterführender Link:
- Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission 2019 (Oktober 2018) (EN)
Neue Richterinnen und Richter am EuGH
Am 7. Oktober 2018 traten nach Beschluss vom 28. Februar 2018 vier neue Richterinnen und Richter sowie drei neue Generalanwälte ihr Amt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) an. Neue Richter sind Frau Lucia Serena Rossi für Italien, die Herrn Antonio Tizzano ablöst, der Litauer Herr Irmantas Jarukaitis für Herrn Egidijus Jarašiūnas sowie Herr Peter George Xuereb, der Herrn Anthony Borg Barthet für Malta ablöst und Herr Nuno José Cardoso da Silva Piçarra, der den portugiesischen Richter Herrn José Luís da Cruz Vilaça ersetzt. Der deutsche Richter Prof. Dr. Thomas von Danwitz wurde für eine weitere Amtsperiode wiederbenannt. Der belgische Richter Koen Lenaerts wurde zum Präsidenten und die spanische Richterin Frau Rosario Silva de Lapuerta zur Vizepräsidentin des EuGH gewählt.
Außerdem wurden zwei Generalanwälte, Herr Yves Bot und Herr Maciej Szpunar, wiederbenannt. Der Generalanwalt Paolo Mengozzi wurde von Herrn Giovanni Piruzzella abgelöst und Herr Gerard Hogan als irischer Generalanwalt ernannt. Die Amtszeit der deutschen Generalanwältin Juliane Kokott läuft noch bis 2021.
Weiterführender Link:
- Pressemitteilung des EuGH (Oktober 2018)
Elektronischer Austausch von Schriftstücken mit dem EuGH
Der Austausch von Verfahrensschriftstücken mit dem EuGH und dem Gericht wird ab 1. Dezember 2018 nur noch über e-Curia stattfinden. Kläger, Beklagte und Streithelfer sind dann verpflichtet, für jegliche Art von Verfahren Schriftstücke elektronisch einzureichen. Ausnahmen sind im Hinblick auf die Wahrung des Zugangs zum Recht allerdings vorgesehen, wenn e-Curia aus technischen Gründen nicht genutzt werden kann oder Prozesskostenhilfe von einer nicht anwaltlich vertretenen Person beantragt wird.
Weiterführender Link:
- Pressemitteilung des EuGH (Oktober 2018)
Impressum
Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
Büro Brüssel, Avenue de Nerviens 85/9, 1040 Brüssel,
Tel.: +32 (0)2 743 86 46, Fax: +32 (0)2 743 86 56, E-Mail: brak.bxl(at)brak(dot)eu
Redaktion und Bearbeitung:
RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Hanna Petersen LL.M., RAin Doreen Barca-Cysique LL.M., RAin Svenja Büttner, Natalie Barth
© Bundesrechtsanwaltskammer
Der Newsletter ist im Internet unter www.brak.de abrufbar. Wenn Sie diesen Newsletter zukünftig nicht mehr erhalten möchten, klicken Sie bitte hier.