HOAI verstößt gegen Unionsrecht - EuGH
Der EuGH hat am 4. Juli 2019 in dem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland (C-377/17) entschieden, dass die in der Deutschen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) festgelegten Mindest- und Höchstsätze für Planungsleistungen gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 15 Absatz 1, Absatz 2 lit. g und Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG)) verstößt.
Der EuGH kommt in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass grundsätzlich das Ziel der Qualitätssicherung von Planungsleistungen zum Schutz des Verbrauchers ein anerkannter Rechtfertigungsgrund i.S.v. Artikel 15 Absatz 3 lit b der Dienstleistungsrichtlinie ist. Die Bundesrepublik Deutschland habe hinsichtlich der Mindestsätze jedoch nicht ausreichend begründet, dass diese geeignet sind, eine Qualitätssicherung zu gewährleisten. Zudem seien die Regelungen inkohärent. Die Inkohärenz ergebe sich durch folgenden Widerspruch: Einerseits seien aus Sicht der Bundesrepublik Deutschland Mindest- und Höchstsätze zur Qualitätssicherung erforderlich, andererseits erlaube es die HOAI jedoch, dass die Planungsleistungen von anderen Dienstleistern erbracht werden können. Hinsichtlich der in der HOAI festgelegten Höchstsätze habe die Bundesrepublik Deutschland nicht ausreichend dargelegt, weshalb die im Verlauf des Verfahrens vorgeschlagene Maßnahme, Kunden Preisorientierungen für die verschiedenen Dienstleistungen der HOAI zur Verfügung zu stellen, zur Sicherung von Qualität der Planungsleistungen ungeeignet sei. Der Gerichtshof sieht darin eine mildere Maßnahme i.S.v. Art. 15 Absatz 3 lit c. Die in der HOAI festgelegten Höchstsätze seien daher unverhältnismäßig.
Weiterführende Links:
- Urteil des EuGH (Juli 2019)
- Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH (Februar 2019)
- Siehe hierzu auch Nachrichten aus Brüssel 05/2019