Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 16/2019 v. 20.09.2019

Kein ewiges Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen – EuGH

20.09.2019Newsletter

Der EuGH hat am 11. September 2019 in einem Vorabentscheidungsverfahren (C-143/18) entschieden, dass es – anders als nach ständiger Rechtsprechung des BGH - kein “ewiges Widerrufsrecht” bei Fernabsatzverträgen gibt, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (2002/65/EG) fallen.

Dem Verfahren lag eine Klage vor dem LG Bonn zugrunde. Ein Ehepaar hatte mit der DSL Bank einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilie außerhalb der Geschäftsräume der Bank geschlossen. Nach fast neun Jahren widerriefen sie den Vertrag wegen einer fehlerhaften Begründung. Die Bank verweigerte dies mit der Begründung, dass nach der EU-Verbraucherschutzrichtlinie das Widerrufsrecht erlösche, sobald der Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten voll erfüllt wurde. Der im Verfahren herangezogene § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB, der die Richtlinie umsetzt, ist nach Ansicht des BGH nicht auf im Fernabsatz geschlossene Verbraucherdarlehensverträge anwendbar, so dass nach ständiger Rechtsprechung des BGH ein ewiges Widerrufsrecht besteht, sobald ein Unternehmer nicht ordnungsgemäß über Widerrufsrechte bei Fernabsatzverträgen unterrichtet hat. Der EuGH verneint im Ergebnis ein Widerrufsrecht im vorliegenden Fall. Auch im Fernabsatz erlösche ein Widerrufsrecht, wenn der Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers voll erfüllt wird. Eine gefestigte nationale Rechtsprechung sei erforderlichenfalls abzuändern, wenn sie auf einer mit EU-Recht nicht vereinbaren Auslegung des nationalen Rechts beruhe.

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