Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 8/2019 v. 18.04.2019

Schlussanträge des Generalanwalts im Verfahren gegen Polen

18.04.2019Newsletter

Der Generalanwalt des Gerichtshofs der Europäischen Union Evgeni Tanchev hat seine Schlussanträge im Verfahren zum Ruhestandsalter der Richter am polnischen Obersten Gericht erlassen. Darin ist er der Auffassung, dass die beanstandeten Maßnahmen gegen den Grundsatz der Unabsetzbarkeit der Richter verstoßen.

Durch das polnische Gesetz, das am 3. April 2018 in Kraft trat, wurde das Ruhestandsalter der Richter am Obersten Gericht auf 65 Jahre gesenkt, eine Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahme ist die Genehmigung des Präsidenten der Republik. Das Gesetz gilt auch für vor Inkrafttreten des Gesetzes ernannte Richter.

Der Generalanwalt argumentiert, dass die beanstandeten Maßnahmen den Grundsatz der Unabhängigkeit auch deswegen verletzen, weil die gesamte Zusammensetzung des Obersten Gerichts betroffen sei, da alle 27 Richter unter das neue Gesetz fallen. Zudem bedeutet der Begriff der Unabhängigkeit, dass die richterlichen Funktionen in völliger Autonomie ausgeübt werden, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden zu sein. Dies sei nicht vereinbar mit dem Zustimmungserfordernis durch den Präsidenten. Es sind auch keine adäquaten Schutzvorkehrungen vorgesehen.

Die Europäische Kommission hatte am 2. Oktober 2018 ein Vertragsverletzungsverfahren gestartet, in dem sie diese beiden Umstände angriff. Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH den Schlussanträgen in seinem Urteil folgt.

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