Richtlinienvorschlag zu Verbandsklagen – Einigung in Trilogverhandlungen
Am 22. Juni 2020 haben sich das EP und der Rat auf einen Kompromisstext zum Richtlinienvorschlag über Verbandsklagen zum Schutze der Kollektivinteressen der Verbraucher geeinigt.
Der Richtlinienvorschlag ist Teil des 2018 von der Europäischen Kommission initiierten Maßnahmenpakets zur Stärkung der Rechte der Verbraucher. Das Paket zielt darauf ab, Verbrauchern den Zugang zur Justiz zu erleichtern. Die Positionen von Rat und EP wichen insbesondere hinsichtlich der Differenzierung zwischen grenzüberschreitenden und nationalen Verbandsklagen sowie zur Frage der Benennung und den Voraussetzungen für klageberechtigte „qualifizierte Einrichtungen“ bei grenzüberschreitenden Verbandsklagen voneinander ab. Der Rat setzte sich in den Trilogverhandlungen nun dahingehend durch, dass weiterhin zwischen grenzüberschreitenden und rein nationalen Verbandsklagen unterschieden wird. Die Einigung sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat mindestens eine qualifizierte Stelle benennen muss, welche berechtigt ist, Verfahren im Namen der Verbrauchergruppen einzuleiten. EP und Rat vereinbarten, dass grenzüberschreitende Verbandsklagen von „qualifizierten Einrichtungen“ initiiert werden können, sofern diese mindestens 12 Monate vor ihrer Ernennung zum Schutze von Verbraucherinteressen tätig und unabhängig von Dritten sind. Zudem müssen sie gemeinnützig sein. Abweichend von der Allgemeinen Ausrichtung des Rates wurden die Regelungen zur Finanzierung der Verbandsklagen nicht gestrichen. Die Vereinbarung beinhaltet eine Regelung, nach welcher die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits trägt („Verlierer-zahlt-Prinzip“). Die Verhandlungsführer waren sich einig, dass die Kommission prüfen solle, ob ein Europäischer Bürgerbeauftragter für grenzüberschreitende Verbandsklagen eingerichtet werden kann.
Weiterführende Links:
- Pressemitteilung des EP (Juni 2020)
- Siehe hierzu auch Nachrichten aus Brüssel 22/2019, 07/2019, 20/2018, 19/2018