Unterbringung von Gefährdern – EuGH
Unterbringung von Gefährdern – EuGH
Der EuGH hat am 2. Juli 2020 in der Rechtssache C-18/19 betreffend ein Vorabersuchen des BGH entschieden, dass ein illegal aufhältiger Gefährder zur Sicherung der Abschiebung in einer gewöhnlichen Haftanstalt getrennt von Strafgefangenen untergebracht werden kann.
Art. 16 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie besagt, dass die Inhaftierung zur Sicherung der Abschiebung grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen erfolgen muss. In der deutschen Fassung sind Ausnahmen zulässig, wenn es keine solche Einrichtung gibt, andere Sprachfassungen weichen hiervon jedoch ab, so dass der Gerichtshof die Bestimmung anhand der Systematik und des Zwecks auslegen musste. Er kommt zu dem Schluss, dass aus beiden Auslegungsansätzen nicht folgt, dass das Vorhandensein den einzigen Ausnahmegrund darstellen könne. Der Zweck der Richtlinie sei die Einführung einer wirksamen Rückkehr- und Rückübernahmepolitik unter Achtung der Grundrechte und der Würde des Betroffenen. Wenn spezielle Haftanstalten die Inhaftierung nicht sicherstellen und die Ziele der Richtlinie aufgrund besonderer Einzelfallumstände nicht einhalten könnten, sei eine Ausnahme möglich. Dies sei bei Personen, von denen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder für bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgehe, der Fall.
Im Ausgangsverfahren ging es um die Abschiebung eines tunesischen Staatsangehörigen, der sich in Hessen aufhielt und dem vorgeworfen wurde, als Schleuser und Rekrutierer für den IS tätig zu sein und u.a. deswegen eine besondere Gefahr für die nationale Sicherheit zu sein. Dieser machte geltend, seine Unterbringung in einer allgemeinen Justizvollzugsanstalt anstatt einer speziellen Abschiebehafteinrichtung sei rechtswidrig.
Weiterführende Links:
- Entscheidung des EuGH
- Siehe hierzu auch Nachrichten aus Brüssel 04/2020