Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 21/2020

„Abhängige“ Staatsanwaltschaft darf EIO erlassen – EuGH

10.12.2020Newsletter

Der EuGH hat am 8. Dezember 2020 in der Rechtssache C-584/19 entschieden, dass, anders als im Falle eines Europäischen Haftbefehls (EuHB), eine Europäische Ermittlungsanordnung (EIO) auch durch eine Behörde erlassen werden darf, die im Einzelfall Weisungen der Exekutive unterworfen ist. Die Grundrechte der betroffenen Person sind demnach sowohl im Stadium des Erlasses der EIO, als auch im Stadium ihrer Vollstreckung im anderen Mitgliedstaat hinreichend geschützt.

Im Fall hatte die Staatsanwaltschaft Hamburg ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges eröffnet und eine EIO erlassen, um auf Unterlagen zu einem österreichischen Konto des Verdächtigen zugreifen zu können. Das Landesgericht für Strafsachen Wien, das nach österreichischem Strafprozessrecht einer solchen Übermittlung zustimmen muss, legte dem EuGH sodann aufgrund von dessen Rechtsprechung zum EuHB die Frage vor, ob eine Behörde, die dem Weisungsrecht der Exekutive, in diesem Fall des Hamburger Justizsenators, unterliegt, zuständige Justizbehörde für eine EIO sein könne.

Anders als im Rahmenbeschluss über den EuHB wird in der Richtlinie über die EIO die Staatsanwaltschaft als „Anordnungsbehörde“ ausdrücklich genannt, auf ein ggf. bestehendes rechtliches Unterordnungsverhältnis kommt es mithin nicht an. Zudem unterscheidet sich der Zweck des EuHB von dem der EIO. Während es bei ersterem um freiheitsentziehende Maßnahmen geht, zielt letztere darauf ab, weniger eingriffsintensive Ermittlungsmaßnahmen zur Erlangung von Beweisen durchzuführen.

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