Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 03/2021

Recht zu schweigen – EuGH

04.02.2021Newsletter

Der EuGH hat am 2. Februar 2021 in der Rechtssache C-481/19 über das Recht zu schweigen im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen Insidergeschäften entschieden. Demnach hat eine natürliche Person das Recht zu schweigen, wenn sich aus ihren Antworten eine strafrechtliche Verantwortlichkeit ergeben könnte.

Die Vorlagefrage stammt von einem italienischen Gericht. Im Fall war eine Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit in Form von Insidergeschäften und eine weitere Geldbuße wegen mangelnder Zusammenarbeit verhängt worden. Insidergeschäfte können nach italienischem Recht sowohl eine Straftat als auch eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Der Gerichtshof stellte fest, dass das Recht, zu schweigen, auch angesichts der Rechtsprechung des EGMR ein Kern des fairen Verfahrens ist; dies steht der Sanktionierung einer Weigerung, in einem solchen Fall auszusagen, entgegen.

Jedoch kann das Recht, zu schweigen, nicht jede Verweigerung zur Zusammenarbeit mit den Behörden rechtfertigen, wie die Weigerung, zu einer Anhörung zu erscheinen. Ferner müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass gegen eine natürliche Person wegen ihrer Weigerung, der zuständigen Behörde solche Antworten zu geben, keine Sanktionen verhängt werden können.

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