Schlussanträge zur einheitlichen Prüfung des Verbots der Doppelbestrafung – EuGH
Generalanwalt Bobek schlägt in seinen Schlussanträgen in den Rechtssachen C-117/20 bpost und C-151/20 Nordzucker vom 2. September 2021 vor, dass der Grundsatz ne bis in idem gem. Art. 50 der Grundrechtecharta in jedem Gebiet des Unionsrechts den gleichen Inhalt haben soll.
Voraussetzung für die Anwendung sei die Prüfung anhand einheitlicher Merkmale, nämlich des Vorliegens derselben Zuwiderhandlung, desselben Sachverhalts und desselben geschützten Rechtsguts.
Das bedeute, dass der Grundsatz ne bis in idem grenzübergreifend auch dann anwendbar ist, wenn eine nationale Wettbewerbsbehörde eine Geldbuße verhängt. Sie müsse die frühere Ahndung des Wettbewerbsverstoßes in einem anderen Mitgliedstaat berücksichtigen.
Weiterführende Links:
- Pressemitteilung des EuGH (September 2021)
- Schlussanträge in der Rechtssache C-117/20 (September 2021)
- Schlussanträge in der Rechtssache C-151/20 (September 2021)