Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 24/2021

Ne bis in idem nur bei Befassung mit strafrechtlicher Verantwortlichkeit des Angeklagten – EuGH

In der Rechtssache C-203/20 AB u. a. urteilte der EuGH am 16. Dezember 2021, dass der Grundsatz ne bis in idem der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls (EuHB) nicht entgegensteht, wenn diesem die Einstellung der Strafverfolgung aufgrund einer Amnestie und deren Aufhebung vorangegangen sind.

23.12.2021Newsletter

In einem solchen Fall sei noch nicht über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten entschieden worden. Im Ausgangsfall ging es um die Entführer des Sohns des damals amtierenden slowakischen Präsidenten im Jahr 1995. Die Entscheidung, mit der das Strafverfahren im Jahr 2001 eingestellt worden war, hatte nach nationalem slowakischem Recht die Wirkung eines Freispruchs. Der Gerichtshof ist jedoch der Auffassung, dass es nicht auf das Wesen und die Wirkungen dieser Entscheidung nach nationalem Recht ankomme, da aus den Akten hervorgeht, dass diese Entscheidung nur die Wirkung hatte, die genannte Strafverfolgung einzustellen, bevor sich die slowakischen Gerichte zu der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der beschuldigten Personen hatten äußern können.

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