Presseerklärung Nr. 17/2020

Beantragung von Corona-Überbrückungshilfen künftig auch durch die Anwaltschaft möglich

BRAK und DAV setzen sich mit Forderung durch

03.08.2020Presseerklärung

(BRAK/DAV) Das Konjunkturpaket der Bundesregierung beinhaltet u. a. ein Förderprogramm für kleine und mittelständische Unternehmen. Im Rahmen der „Überbrückungshilfe“ können seit dem 10.07.2020 Anträge jedoch nur von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern für die von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen eingereicht werden. Die Anwaltschaft wurde ohne sachlichen Grund hiervon ausgeschlossen, obwohl sie dafür qualifiziert ist.

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und der Deutsche Anwaltverein e. V. (DAV) haben daher in zahlreichen Schreiben eine Einbeziehung der Anwaltschaft in den Antragsprozess der Überbrückungshilfe gefordert.

Mit ihren Forderungen konnten sich BRAK und DAV erfreulicherweise durchsetzen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) teilte mit, dass sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die für ihre Mandanten die Corona-Überbrückungshilfen beantragen wollen, sich ab dem 10.08.2020 an der digitalen Online-Plattform des BMWi anmelden können. Erfreulicherweise ist zudem eine Verlängerung der Frist zur Antragstellung bis zum 30.09.2020 geplant, so die Information des Ministeriums. Die BRAK hat dem technischen Dienstleister des BMWi eine Datenschnittstelle zur Verfügung gestellt, damit die Daten der Anwältinnen und Anwälte im digitalen Antragsprozess zur Corona-Hilfe abgerufen werden können. Der Rechtsanwalt muss den Registrierungsprozess anstoßen, bevor Daten erfasst oder abgefragt werden. Alle verwendeten Daten sind im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis enthalten und öffentlich einsehbar.

Zahlreiche Zuschriften von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten belegten eindrucksvoll, dass der Ausschluss der Anwaltschaft ein unhaltbarer Zustand und für Mandanten eine zusätzliche Belastung in einer ohnehin sehr schwierigen wirtschaftlichen Situation ist. Die Anwaltschaft empfindet die Tatsache, dass Mandanten bei der Antragstellung zur Überbrückungshilfe nicht unterstützt werden konnten, als Eingriff in ihre Berufsausübungsfreiheit und als nachhaltige und inakzeptable Störung ihrer Mandatsbeziehung. „Um die Überbrückungshilfe zu beantragen, hätten sich die Mandanten nun einen (neuen) Steuerberater suchen müssen – und das mitten in einer Notlage. Ihre langjährige Anwältin ihres Vertrauens hätten sie dafür nicht beauftragen dürfen. Das scheint mir kaum nachvollziehbar“, meint RAuNin Edith Kindermann, Präsidentin des DAV. „Ich halte es für fraglich, ob ein derartiger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit und in die Mandatsbeziehung zwischen Rechtsanwalt und Mandant einer ggf. verfassungsrechtlichen Überprüfung standhielte“ bekräftigt BRAK-Präsident RAuN Dr. Ulrich Wessels.

„Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben aufgrund ihrer Zulassung das Recht zur umfassenden rechtlichen (einschließlich steuerrechtlichen) Beratung und Vertretung ihrer Mandantinnen und Mandanten. Sie sind qualifiziert, die im Antragsverfahren vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen – und dies gilt nicht nur für die gut 4.900 Fachanwältinnen und Fachanwälte für Steuerrecht. Ihre Einbeziehung in den Antragsprozess war daher zwingend geboten“, so Wessels weiter. Auch Kindermann begrüßt die neue Entwicklung: „Wir sind erleichtert, dass wir diese offenbar versehentliche Lücke für die Anwältinnen und Anwälte nun schließen konnten und unsere steuerrechtlich tätigen Kolleginnen und Kollegen keine Mandatsverluste befürchten müssen.“