Presseerklärung Nr. 23/2020

Dringender Appell der BRAK: Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht soll nicht beschlossen werden

BRAK fordert eigene Gebührenordnung für Inkassodienstleister

09.12.2020Presseerklärung

Mit einem schriftlichen Appell an die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten sowie die Justizministerinnen und -minister bzw. Justizsenatorinnen und -senatoren der Länder hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)* dafür geworben, das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften nicht am 18.12.2020 im Bundesrat zu beschließen.

Der Deutsche Bundestag hatte das Gesetz zum Inkassorecht am 27.11.2020 verabschiedet. Die BRAK sah sich veranlasst, die bereits im Oktober 2019 und Juni 2020 vorgebrachten erheblichen Bedenken gegen das Vorhaben zu wiederholen und zu bekräftigen.

„Die BRAK begrüßt und unterstützt zwar das gesetzgeberische Ziel, überhöhte Inkassogebühren zu bekämpfen, ist jedoch der Auffassung, dass das Gesetz dieses Ziel in mehrfacher Hinsicht verfehlt.  Denn die vorgesehene Gleichsetzung von Rechtsanwälten und registrierten Inkassodienstleistern schwächt Anwaltschaft und Verbraucherschutz gleichermaßen massiv“, so BRAK-Präsident Rechtsanwalt und Notar Dr. Ulrich Wessels.

Das Gesetz übersieht, dass Rechtsanwälte nicht die Ursache missbräuchlicher Inkassotätigkeiten sind, sondern Teil des Schutzkonzeptes. Rechtanwälte sind aufgrund ihrer anwaltlichen Berufspflichten gesetzlich verankerter Verbraucherschutz.

Deshalb muss zwischen anwaltlichen und gewerbsmäßigen Inkassotätigkeiten differenziert werden. Nur so kann das gesetzgeberische Ziel, der Schutz der Verbraucher vor überhöhten Inkassokosten, erreicht werden. Denn diese Tätigkeiten sind keineswegs gleichwertig: Der Rechtsanwalt, der den Einzug einer Forderung übernimmt, muss aufgrund seiner berufsrechtlichen Verpflichtung (rechtlicher Berater, § 3 BRAO) deren Berechtigung prüfen, bevor er die jeweils weiteren Schritte zur Durchsetzung der Forderung beginnt. „Diese gesetzliche Verpflichtung besteht für Inkassodienstleister, die ihre Inkassoverfahren in der Regel massenhaft und damit automatisiert durchführen, aber gerade nicht“, begründet Wessels den Vorstoß der BRAK.

Auch hinsichtlich berufsrechtlichen Zugangsvoraussetzungen und Qualifikationen von Rechtsanwälten ist nach Auffassung der BRAK keine Vergleichbarkeit gegeben. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, Änderungen im anwaltlichen Gebührenrecht vorzunehmen.

Die BRAK tritt vielmehr für eine gesetzlich verankerte eigene Gebührenordnung für Inkassodienstleister ein. Dies schafft Rechtssicherheit für Verbraucher. Zudem ist eine klare gesetzliche Definition für den Begriff des „Mengen-/Masseninkassos“ zu schaffen.

„Ich hoffe sehr, dass unsere tiefgreifenden Bedenken bei den angesprochenen Akteuren Gehör finden. Die Anwaltschaft muss gestärkt werden, damit sie ihrer elementaren Bedeutung für das Funktionieren unseres Rechtsstaats weiterhin gerecht werden kann. Deshalb appelliere ich an den Bundesrat, dieses Gesetz – jedenfalls in dieser Form – am 18.12.2020 nicht zu beschließen“, bekräftigt Wessels.

*Datumsfehler korrigiert, 09.12.2020, 13:14 Uhr