Presseerklärung Nr. 10/2010

Vertrauensschutz muss für alle Anwälte gelten

Absoluter Schutz vor Abhörmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden für alle Rechtsanwälte

30.09.2010Presseinformation

Der Bundestag berät heute in erster Lesung über den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht. CDU/CSU und FDP hatten sich in ihrem Koalitionsvertrag im vergangenen Jahr darauf geeinigt, die Strafprozessordnung so zu ändern, dass künftig nicht mehr nur Strafverteidiger, sondern alle Rechtsanwälte vor Abhörmaßnahmen im Rahmen der Strafverfolgung Dritter geschützt sind. Die gesetzliche Differenzierung, wonach Strafverteidiger absoluten Schutz vor Abhörmaßnahmen genießen, alle anderen Rechtsanwälte jedoch nur nach Maßgabe einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, ist vor wenigen Jahren noch von der Vorgängerregierung eingeführt worden. Das neue Gesetz soll diese Trennung jetzt wieder aufheben und allen Rechtsanwälten den absoluten Schutz gewähren.

"Ob Mandanten ihren Rechtsanwalt in einer Strafsache oder wegen eines sonstigen rechtlichen Problems aufsuchen: Wichtig und unverzichtbar ist allein, dass die Gesprächsinhalte wirklich vertraulich bleiben", erläutert der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Axel C. Filges die Bedeutung des Berufsgeheimnisschutzes. "Wir hoffen, dass der Gesetzgeber den hohen Wert eines vertraulichen Anwalt-Mandanten-Verhältnisses anerkennt und deshalb das Gesetz nicht nur zügig verabschiedet, sondern entsprechend der Stellungnahme des Bundesrates auch im BKA-Gesetz die Differenzierung zwischen Strafverteidigern und sonstigen Rechtsanwälten aufhebt".

Die Unterscheidung zwischen Strafverteidigern und "sonstigen" Rechtsanwälten bei Abhörmaßnahmen birgt in seiner konkreten Anwendung erhebliche Gefahren für jeden Rechtsuchenden. Bereits als in der vergangenen Legislaturperiode der unterschiedliche Schutz von Strafverteidigern und übrigen Rechtsanwälten gesetzlich eingeführt wurde, hatte die Bundesrechtsanwaltskammer mehrfach darauf hingewiesen, dass in einem frühen Stadium heimlicher Ermittlungsmaßnahmen oft nicht erkannt werden kann, ob ein Rechtsanwalt als Strafverteidiger oder in anderer Funktion tätig ist. Die Frage, ob eine Abhörmaßnahme zulässig ist, kann deshalb in der Praxis oft erst nach Kenntnis des Inhalts des Gesprächs beurteilt werden. Die sachlich nicht begründbare Unterscheidung birgt daher ein erhebliches Missbrauchspotential, unverdächtige Rechtsanwälte abzuhören, bis sich deren Strafverteidigereigenschaft erwiesen hat.lte in der Bundesrepublik.