Presseerklärung Nr. 8/2010

Satzungsversammlung darf Zweigstelle regeln

Bundesgerichtshof stärkt Stellung des Anwaltsparlaments

19.08.2010Presseinformation

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute in einer Entscheidung geklärt, dass die Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer, das Anwaltsparlament, auch die Details der Kanzlei bei einer Zweigstelle regeln darf.

Hierüber bestand zwischen der Satzungsversammlung und dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) Streit. Das BMJ hatte eine entsprechende Regelung zur Zweigstelle in § 5 BORA aufgehoben. Der Bundesgerichtshof hob mit seiner heutigen Entscheidung diesen Bescheid seinerseits auf.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes beinhaltet die Kompetenz der Satzungsversammlung, die Kanzleipflicht zu regeln, ausdrücklich auch entsprechende Regelungen bei der Zweigstelle. Die Zweigstelle muss nach Auffassung des BGH Niederlassung sein und sich nicht in einer bloßen Geschäftsadresse erschöpfen.

"Die Entscheidung stärkt nicht nur die Stellung des Anwaltsparlaments, sondern dient in erster Linie dem Verbraucher", erklärt der Vorsitzende der Satzungsversammlung Axel C. Filges. "Es wird klargestellt, dass auch in einer Zweigstelle die sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Berufsausübung gegeben sein müssen."