Presseerklärung Nr. 12/2011

Sicherung der Rechtsweggarantie

Bundesrechtsanwaltskammer begrüßt Änderung des § 522 ZPO

08.07.2011Presseerklärung

Die Bundesrechtsanwaltskammer begrüßt das gestern vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Einführung eines Rechtsmittels gegen Zurückweisungsbeschlüsse von Berufungsgerichten.

Die bisherige Regelung des § 522 Abs. 2 ZPO wurde im Rahmen der Reform der Zivilprozessordnung (ZPO) 2001 eingeführt. Danach können Berufungsgerichte die Berufung durch unanfechtbaren Beschluss zurückweisen, wenn sie nach Ansicht des Gerichtes keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundlegende Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Das jetzt beschlossene Gesetz gibt die Möglichkeit gegen diesen – bisher unanfechtbaren – Zurückweisungsbeschluss eine Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Darüber hinaus wurde festgeschrieben, dass eine Zurückweisung erfordert, dass die Berufung offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist.

Die BRAK hatte sich bereits bei der Einführung des nichtanfechtbaren Zurückweisungsbeschlusses gegen eine solche Verkürzung des Rechtsweges gewandt. "Wir halten zwar auch weiterhin eine komplette Abschaffung der Möglichkeit, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, für die beste Lösung, die jetzt beschlossene Möglichkeit eines Rechtsmittels ist jedoch bereits ein wichtiger Schritt zur Sicherung der Rechtsweggarantie für den Bürger.", erläutert Hansjörg Staehle, Vizepräsident der BRAK die Position der Kammer.