Presseerklärung Nr. 7/2012

Anwaltsgeheimnis ohne Ausnahme

BRAK gegen Eingriffe in die anwaltliche Vertraulichkeit in EU-Richtlinie

10.07.2012Presseerklärung

Gegen Eingriffe in die anwaltliche Vertraulichkeit hat sich die BRAK in ihrer Stellungnahme zu dem von der Europäischen Kommission vorgelegten Richtlinienvorschlag zum Recht auf einen Rechtsbeistand im Strafverfahren ausgesprochen. Der Rat hat zu dem Kommissionsentwurf Änderungsvorschläge vorgelegt, die es den Mitgliedstaaten erlauben, den Grundsatz der uneingeschränkten Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant in bestimmten Fällen unbeachtet zu lassen. Der ursprüngliche Entwurf sieht vor, dass EU-weit jeder Bürger, der verdächtigt wird, eine Straftat begangen zu haben, umgehend und noch vor einem Verhör das Recht hat, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und sich mit diesem vertraulich zu beraten. Die Richtlinie ist Teil des Maßnahmenpaketes der EU zur Implementierung von europaweiten Mindeststandards im Strafverfahren.

Die jetzt vom Rat der Europäischen Union vorgelegten Änderungsvorschläge konterkarieren die positive Intention der geplanten Richtlinie. Der Rat lässt bei seinen Vorschlägen außer Acht, dass Einschränkungen der Vertraulichkeit zwischen Anwalt und Mandant nicht nur der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des EGMR widersprechen, sondern auch grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien, die das Fundament aller europäischen Demokratien bilden, unterlaufen.

Die BRAK spricht sich daher nachdrücklich für eine Beibehaltung der uneingeschränkten Vertraulichkeit jeder Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und dem einer Straftat Verdächtigen aus. Sie appelliert an die Abgeordneten des Europäischen Parlaments, sich gezielt für eine insoweit unveränderte Fassung des Richtlinienentwurfes einzusetzen.

„Die Interessen eines Mandanten effektiv zu vertreten ist schlichtweg unmöglich, wenn der Mandant sich nicht auf die absolute Vertraulichkeit seines Rechtsanwaltes verlassen kann. Die Vertraulichkeit ist ein konstitutives Element der anwaltlichen Berufstätigkeit, wer hier Ausnahmen zulässt, stellt das jedermann zustehende Recht auf ein faires Verfahren in Frage“, warnt der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Axel C. Filges. „Außerdem wird so der Aufbau eines Systems des gegenseitigen Vertrauens, den das strafverfahrensrechtliche Maßnahmenpaket der EU anstrebt, nicht gefördert, sondern verhindert“.

Auch der Rat der Europäischen Anwaltschaften CCBE, in dem die BRAK Mitglied ist, hat sich gegen eine Aufweichung des Vertraulichkeitsprinzips gewandt. „Die uneingeschränkte Vertraulichkeit der Kommunikation mit einem Rechtsanwalt ist ein fundamentales Recht eines jeden Bürgers“, sagte die Präsidentin des CCBE Marcella Prunbauer-Glaser. „Es ist von grundlegender Bedeutung, dass dieses Recht in einer Richtlinie, die es sich ja zum Ziel gesetzt hat, die Rechte der Bürger zu schützen, erhalten bleibt.“

Stellungnahme der BRAK zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf einen Rechtsbeistand in Strafverfahren und das Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme (Stn.-Nr. 39/2012)

Hintergrund:
Die Europäische Kommission hat den Entwurf einer Richtlinie zum Recht auf einen Rechtsbeistand und das Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme [KOM(2011) 326] im Juni 2011 veröffentlicht. Der Vorschlag soll gewährleisten, dass ein Verdächtiger ab dem Zeitpunkt seiner Festnahme, noch vor seiner ersten Vernehmung durch die Ermittlungsbehörden, bis zum Abschluss des Verfahrens einen Anspruch auf einen Rechtsbeistand hat. Zudem muss rechtliche Unterstützung so rechtzeitig gewährt werden, dass der Verdächtige seine Verteidigungsrechte wirksam wahrnehmen kann. Sein Rechtsbeistand soll das Recht haben, bei Vernehmungen anwesend zu sein, Fragen zu stellen, Erläuterungen zu verlangen und Erklärungen abzugeben, die nach den Regeln des innerstaatlichen Rechts aufzuzeichnen sind. Er hat ebenso das Recht, die Haftbedingungen des Verdächtigen zu prüfen. Der Richtlinienvorschlag sieht zudem vor, dass die Verdächtigen das Recht haben, Angehörige, ihren Arbeitgeber und, wenn sie sich im Ausland befinden, ihr Konsulat zu kontaktieren und von der Festnahme zu benachrichtigen.

Anfang Juni 2012 hat der Rat der Europäischen Union seine Position für die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament über die Richtlinie beschlossen. Danach soll eine Einschränkung der Vertraulichkeit der Anwalt-Mandanten-Kommunikation zur Abwendung eines schweren Verbrechens oder wenn es Gründe für die Annahme gibt, der Anwalt selbst ist gemeinsam mit dem Verdächtigen in strafbare Handlungen verwickelt, möglich sein.