Presseerklärung Nr. 17/2013

Vertraulichkeit ist höchstes Anwaltsgut

Bundesrechtsanwaltskammer warnt vor Aufweichung des Anwaltsgeheimnisses

08.10.2013Presseerklärung

Anlässlich eines gestern im Spiegel erschienenen Artikels über unzulässige Abhörmaßnahmen durch Strafverfolgungsbehörden weist die BRAK erneut auf die hohe Bedeutung der Vertraulichkeit der Anwalt-Mandanten-Kommunikation hin. Der Spiegel hatte berichtet, dass vielfach Telefongespräche zwischen Rechtsanwälten und Mandanten abgehört und die entsprechenden Aufnahmen teilweise über mehrere Monate archiviert wurden.

„Die Strafverfolgungsbehörden haben bei ihrer Ermittlungstätigkeit das anwaltliche Berufsgeheimnis unbedingt und absolut zu wahren,“ erläutert Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer, Vizepräsident der BRAK. „§ 160a der Strafprozessordnung schreibt ausdrücklich vor, dass Erkenntnisse, die dem Zeugnisverweigerungsrecht eines Rechtsanwalts unterliegen, nicht verwendet werden dürfen und – falls sie dennoch erlangt worden sind – unverzüglich gelöscht werden müssen. Wenn sich der Bürger nicht mehr auf die Rechtstreue staatlicher Organe verlassen kann, ist das Berufsgeheimnis als die tragende Säule der anwaltlichen Tätigkeit faktisch Makulatur“.