Presseerklärung Nr. 6/2013

Gegen unseriöse Geschäftspraktiken hilft … der Rechtsanwalt!

Geplantes Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist ungeeignet

15.05.2013Presseerklärung

Im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages findet heute eine Sachverständigenanhörung zu verschiedenen Gesetzentwürfen gegen unseriöse Geschäftspraktiken statt. Ziel der Entwürfe ist die Bekämpfung des Missbrauchs im Inkasso- und Abmahnwesen und bei der Telefonwerbung. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht dafür unter anderem bestimmte Informationspflichten vor, denen auch Rechtsanwälte nachkommen müssen, die mit dem Einzug von Forderungen beauftragt wurden.

Die BRAK lehnt die vorgeschlagenen Neuregelungen ganz überwiegend als ungeeignet ab. Rechtsanwälte sind Vertreter „ihrer“ Partei. Eine Pflicht, den Gegner zu informieren ist systemfremd und widerspricht nicht zuletzt den Interessen des eigenen Mandanten, beispielsweise, wenn der Rechtsanwalt damit seine Prozesstaktik offenlegen müsste. Darüber hinaus kann durch solche Pflichten das fundamentale Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant beschädigt werden.

Kritisiert wird von der BRAK ebenfalls die vorgesehene Deckelung des Streitwertes bei urheberrechtlichen Abmahnungen. Berücksichtigt werden muss dabei, dass diese Deckelung nicht nur für den abmahnenden Rechtsanwalt gilt, sondern auch für den Vertreter des Abgemahnten, der sich gegen die Forderung wehrt. Da mit einer Streitwertdeckelung auf 1.000 Euro in der Regel kein urheberrechtliches Mandat kostendeckend geführt werden kann, wird es für Verbraucher deutlich schwieriger, einen zur Mandatsübernahme bereiten Rechtsanwalt mit dem erforderlichen Spezialisierungsgrad zu finden.

„Wer als Opfer einer unseriösen Machenschaft erst einmal den Weg zu einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt gefunden hat, der ist sowohl vor unberechtigter Inanspruchnahme als auch den Folgen einer unzutreffenden Darstellung des geltenden Rechts gut geschützt“, so Rechtsanwalt Dr. Mirko Möller, der die BRAK bei der heutigen Anhörung im Rechtsausschuss vertritt. „Die Anwaltschaft darf daher nicht durch Auferlegung systemfremder und das Mandatsverhältnis erheblich belastender Informationspflichten sowie durch Streitwertbegrenzungen geschwächt werden.“