Presseerklärung Nr. 9/2015

BRAK begrüßt grundsätzlich Konzeption des Gesetzentwurfes zum Syndikusanwalt

Syndikusrechtsanwalt – Ein Anwalt eigener Art

18.05.2015Presseerklärung

Die Präsidenten der 28 regionalen Rechtsanwaltskammern haben sich auf einer ausschließlich diesem Thema gewidmeten Präsidentenkonferenz intensiv mit dem Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte befasst. Die Ergebnisse der Diskussion haben den Inhalt der heute dem Ministerium übersandten Stellungnahme der BRAK wesentlich geprägt.

„Wir sind der Auffassung, dass der vorgelegte Gesetzentwurf eine vertretbare Grundlage schafft, um die nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichtes entstandene rentenversicherungsrechtliche Problematik für Syndikusanwälte zu lösen“, erläutert Präsident Axel C. Filges den Standpunkt der Kammer. „Ausdrücklich begrüßen wir die im Entwurf vorgesehene statusbegründende Norm, die den Syndikusrechtsanwalt als Anwaltstyp sui generis mit modifizierten Pflichten, aber auch mit eingeschränkten Rechten definiert.“

Nach Auffassung der Kammerpräsidenten wahrt dieser neue Anwaltstyp auch die Einheit der Anwaltschaft: Syndikusrechtsanwälte werden nämlich wie niedergelassene Rechtsanwälte Mitglied ihrer jeweiligen Kammer und haben dort die gleichen Mitbestimmungs- und Mitgestaltungsrechte.

Weiterhin kritisch sieht die BRAK die im Rahmen des Zulassungsverfahrens der Syndikusrechtsanwälte vorgesehene Anhörung des Rentenversicherungsträgers. Sie verursacht lediglich einen erhöhten Verwaltungsaufwand, sowohl für die Versicherung als auch für die Rechtsanwaltskammern. Sie ändert aber nichts an der Verbindlichkeit der eigenständigen Entscheidung der Kammern darüber, wer als Syndikusrechtsanwalt zugelassen wird.

Die BRAK fordert darüber hinaus eine umfassende Beschränkung der Vertretungsbefugnis der Syndikusrechtsanwälte für ihren Arbeitgeber. Das derzeitig in allen gerichtlichen Verfahren geltende, prozessuale Vertretungsverbot muss uneingeschränkt fortbestehen, und zwar auch dann, wenn der Syndikusrechtsanwalt für seinen Arbeitgeber nicht als dessen Arbeitnehmer sondern als niedergelassener Rechtsanwalt tätig wird.

Stellungnahme der BRAK (Stn.-Nr. 17/2015, Mai 2015)