Presseerklärung Nr. 10/2015

Keine Speicherung von anwaltlichen Kommunikationsdaten

BRAK kritisiert Gesetzentwurf über Speicherpflicht bei Berufsgeheimnisträgern

19.05.2015Presseerklärung

Die BRAK spricht sich nachdrücklich gegen eine anlasslose flächendeckende Speicherpflicht von Verkehrsdaten aus. Ein am Freitag übersandter Gesetzentwurf zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten sieht vor, dass Telekommunikationsunternehmen verpflichtet werden, sämtliche Verkehrsdaten für zehn Wochen und Standortdaten für vier Wochen zu speichern. Ausgenommen werden sollen lediglich Verbindungen zu Anschlüssen von Personen, Behörden und Organisationen im sozialen oder kirchlichen Bereichen, die ganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen. Für Berufsgeheimnisträger gilt dagegen ein bloßes Abrufverbot der Daten durch die Strafverfolgungsbehörden.

Vom Ministerium wird dabei verkannt, dass die anwaltliche Verschwiegenheit für die betroffenen Mandanten von vergleichbarer existenzieller Bedeutung ist. Das Speichern von Daten darüber, wer, wann, wie lange mit seinem Rechtsanwalt kommuniziert hat, widerspricht dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz.

„Wir halten die Vorratsdatenspeicherung, auch wenn sie jetzt nicht mehr so heißt, nach wie vor für verfassungswidrig“, begründet BRAK-Präsident Axel C. Filges die Ablehnung. „Der Schutz der anwaltlichen Kommunikation ist mit den vorgesehenen Regelungen nicht gewährleistet, denn selbst die bloße Speicherung bietet, auch ohne eine Abrufmöglichkeit, ein Missbrauchspotential.“

Kritisiert wird von der BRAK auch das Verfahren: Das Bundesjustizministerium hat den Gesetzentwurf den Verbänden lediglich zur Kenntnisnahme und nicht wie sonst üblich zur Stellungnahme übersandt und gleichzeitig angekündigt, die Befassung im Kabinett in Kürze einzuleiten.

„Es ist mehr als bedauerlich, dass das Ministerium hier von seiner bisherigen Übung abweicht, den rechtlichen Sachverstand der Verbände und Organisationen bereits in einem frühen gesetzgeberischen Stadium in den Prozess miteinzubeziehen“, so Filges. „Gerade bei einer für unseren Beruf fundamentalen Frage, wie der Wahrung des Schutzes der Kommunikation zwischen Mandanten und ihren Rechtsanwälten, sollte unsere Stimme als gesetzlicher Vertreter der Anwaltschaft gehört werden. Die hier behauptete Eilbedürftigkeit eines Gesetzgebungsverfahrens ist für mich dagegen nicht erkennbar.“