Presseerklärung Nr. 1/2016

Zusammenarbeit ja, aber nur mit Verschwiegenheit

Zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes zur gemeinsamen Berufsausübung von Rechtsanwälten und Ärzten/Apothekern

02.02.2016Presseerklärung

Das Bundesverfassungsgericht hat heute in einem Vorlageverfahren entschieden, dass § 59a Bundesrechtsanwaltsordnung insoweit verfassungswidrig ist, als die Regelung eine gemeinschaftliche Berufsausübung zwischen Rechtsanwälten und Ärzten beziehungsweise Apothekern in Form einer Partnerschaftsgesellschaft untersagt. Bisher dürfen sich Rechtsanwälte ausschließlich mit ihren Kollegen, Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern beruflich zusammenschließen.

Das Bundesverfassungsgericht betont in der Begründung seiner Entscheidung nachdrücklich die Bedeutung der anwaltlichen Grundpflichten, insbesondere die anwaltliche Verschwiegenheit. „Bei der beruflichen Zusammenarbeit mit anderen Personen erweitert sich zwangsläufig der Kreis derjenigen, die von Umständen erfahren oder zumindest Kenntnis erlangen können, hinsichtlich derer anwaltliche Verschwiegenheit einzuhalten ist“, so die Karlsruher Richter. Deshalb bestehe ein grundsätzliches Bedürfnis, zum Schutz des rechtsuchenden Publikums, die Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit anderen Berufen einzuschränken. Das gelte jedoch nicht bei einem Zusammenschluss mit Ärzten und Apothekern, so die Karlsruher Richter, weil sie einer vergleichbaren beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer: „Ich begrüße die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes. Sie betont erneut die überragende Bedeutung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht für das Berufsbild des Rechtsanwalts. Gleichzeitig eröffnet der Beschluss der Anwaltschaft zusätzliche Möglichkeiten interprofessioneller Zusammenarbeit und damit eine Erweiterung qualitativ hochstehender Beratungstätigkeit. Mit anderen Worten: Eine Zusammenarbeit mit anderen Berufen soll es geben dürfen, aber nur dann, wenn unsere anwaltlichen Pflichten dabei nicht berührt werden.“