Presseerklärung Nr. 4/2016

Bundesverfassungsgericht folgt im Urteil zum BKA-Gesetz der Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant

20.04.2016Presseerklärung

Mit Urteil vom 20. April 2016 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Schutz der Berufsgeheimnisträger im Bundeskriminalamtsgesetz insoweit nicht tragfähig ausgestaltet ist, als zwischen Strafverteidigern einerseits und anderen Rechtsanwälten andererseits unterschieden wird. Die Bundesrechtsanwaltskammer hatte beanstandet, dass die vom Gesetzgeber herangezogene Unterscheidung zwischen Strafverteidigern einerseits und den in anderen Mandatsverhältnissen tätigen Rechtsanwälten andererseits als Abgrenzungskriterium für einen unterschiedlichen Schutz schon deshalb ungeeignet ist, weil die in Frage stehenden Überwachungsmaßnahmen nicht der Strafverfolgung, sondern der Gefahrenabwehr dienen. Deshalb sei eine solche Unterscheidung zum Schutz der Rechtsanwälte als Berufsgeheimnisträger untauglich.

„Das Bundesverfassungsgericht greift damit unsere Beanstandung auf, wonach der Schutz vor heimlichen Überwachungsmaßnahmen durch § 20u BKAG ins Leere laufen würde, da im Bereich der Gefahrenabwehr eine Verteidigung noch gar nicht stattfinden kann, weil eine Straftat noch nicht begangen wurde“, erklärte der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer, Ekkehart Schäfer. „Es ist zu begrüßen, dass das Bundesverfassungsgericht damit den Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Rechtsanwalt im Bereich der Gefahrenabwehr gleich behandelt wie im Bereich der Strafverfolgung.“