Presseerklärung Nr. 3/2017

Endlich durch, aber kein großer Wurf

Am 23.03.2017 hat der Bundestag nun in zweiter und dritter Lesung das nationale Umsetzungsgesetz zur europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie beschlossen.

24.03.2017Presseerklärung

Am 23.03.2017 hat der Bundestag nun in zweiter und dritter Lesung das nationale Umsetzungsgesetz zur europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie in der Fassung des Änderungsvorschlages der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 03.03.2017 (vgl. Presseerklärung Nr. 2 v. 08.03.2017) beschlossen.

Es bleibt damit dabei, dass die Satzungsversammlung keine Ermächtigungsgrundlage erhält, um die allgemeine anwaltliche Fortbildungspflicht zu konkretisieren. BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer bedauert diese Entscheidung: „Wir sind einer der wenigen Mitgliedstaaten der EU, in denen es keine konkretisierte Fortbildungspflicht gibt. Aus europarechtlicher Perspektive halte ich dies für sehr bedenklich.“ Schäfer hatte bereits in der Vergangenheit zusätzlich betont, dass er eine Konkretisierung auch zur Stärkung der Qualität anwaltlicher Arbeit für erforderlich hält.

Erfreulich ist, dass die Satzungsversammlung aber die Kompetenz erhalten hat, die Pflichten bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt zu regeln. Die Satzungsversammlung kann nun ihre am 21.11.2016 vorbereitete Entscheidung (vgl. Presseerklärung Nr. 16 v. 22.11.2016) in ihrer kommenden Sitzung am 19.05.2017 bestätigen.

Unbefriedigend ist die Regelung zur Einführung der Briefwahl zu den Vorstandswahlen der Kammern, die auch elektronisch durchgeführt werden kann. Sie ist für alle Rechtsanwaltskammern ab dem 01.07.2018 verpflichtend, allerdings insoweit geöffnet, als die den Rechtsanwälten übersandten Stimmzettel nun auch in der Kammerversammlung abgegeben werden können.

Die Regelung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (dort § 1 Abs. 2 RDG) begrüßt die BRAK, ist der Gesetzgeber damit doch der Forderung der BRAK gefolgt, sich gegen eine Öffnung des Anwendungsbereiches zu wenden, sofern eine Rechtsdienstleistung für Bürger in der Bundesrepublik aus einem anderen Staat heraus auf dem Gebiet des deutschen Rechts erfolgen soll. „Eine solche Öffnung würde dem Verbraucherschutz völlig zuwider laufen“, betont Schäfer. „Die Reform bringt also Gutes, der ganz große Wurf war sie indes nicht.“