Presseerklärung Nr. 2/2018

BRAK-Präsidentenkonferenz in Berlin

Die Präsidentinnen und Präsidenten bestätigen das vorgeschlagene Verfahren zur erneuten Inbetriebnahme des beA

18.01.2018Presseerklärung

Die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern und das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) haben in ihrer Sitzung heute ihre Beratungen, die sie auf der außerordentlichen Präsidentenkonferenz am 9. Januar begonnen hatten, fortgesetzt.

Alle Teilnehmer sind sich weiterhin darüber einig, dass das beA erst dann wieder in Betrieb gehen wird, wenn alle relevanten Fragen zur Sicherheit des Systems zweifelsfrei geklärt sind. Die BRAK wird deshalb die vom BSI empfohlene Gesellschaft secunet Security Networks AG mit der Erstellung eines Sicherheitsgutachtens beauftragen. Das Sicherheitsgutachten soll sich dabei insbesondere auf die Frage fokussieren, ob es weiterhin mögliche Sicherheitsrisiken in der Verbindung zwischen Browser und Client Security des beA-Systems gibt.

Die Präsidentinnen und Präsidenten diskutierten auch die Beiträge, die die BRAK unter anderem für die Entwicklung des beA-Systems, den Betriebsaufwand der Rechenzentren und den Support durch einen Service Desk verwendet hat. Dieser jährliche Beitrag, der über die Rechtsanwaltskammern von jedem Mitglied eingezogen wird, liegt für 2018 bei 58 Euro. Mögliche Minderausgaben werden sich, wie auch in den vergangenen Jahren, auf die Beiträge in den kommenden Jahren auswirken.

Der Präsident der BRAK, Ekkehart Schäfer, fasst die Diskussion um das beA wie folgt zusammen: „Ich habe großes Verständnis dafür, dass alle Beteiligten auf eine rasche Inbetriebnahme des beA drängen. Auch die BRAK hat großes Interesse daran, das beA möglichst schnell wieder zur Verfügung zu stellen. Trotzdem dürfen wir das erst dann tun, wenn alle relevanten Fragen zur Sicherheit des Systems zweifelsfrei geklärt sind. Die Präsidentenkonferenz hat hierzu das in der vergangenen Sitzung diskutierte Verfahren bestätigt. Die BRAK wird also die zur Lösung der beA Client Security-Problematik zur Verfügung gestellte Software durch das vom BSI empfohlene Unternehmen begutachten lassen. Des Weiteren wird die BRAK gemeinsam mit externen Entwicklern und Kritikern diesen Lösungsvorschlag im sogenannten beAthon diskutieren. Dieses Vorgehen wird der BRAK die Möglichkeit geben, über gegebenenfalls weitere Schritte bis zur Inbetriebnahme des beA zu entscheiden. Erst dann kann die BRAK auch einen Termin nennen, zu dem das beA wieder starten soll.“

Die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern haben für die Realisierung des beA seit 2015 Beiträge von insgesamt rund 32,5 Millionen Euro an die BRAK geleistet. Die BRAK hat daraus an den technischen Dienstleister rund 20,5 Millionen Euro für die Entwicklung und den Betrieb des Systems gezahlt. Die weiteren Aufwendungen für die Realisierung des Systems betragen seit Beginn des Projektes rund 5,5 Millionen Euro. Die derzeit noch zur Verfügung stehenden liquiden Mittel dienen dem Betrieb und der Weiterentwicklung des beA in den kommenden Jahren. Wie bisher werden erwirtschaftete Überschüsse bei der Festsetzung der Beiträge für kommende Jahre berücksichtigt.

Die rechtlichen Grundlagen zur Realisierung des beA-Systems

Wesentliche rechtliche Grundlage für den elektronischen Rechtsverkehr und zur Realisierung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) ist das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (ERV-Gesetz, BGBl. I 3786) und darauf folgende Gesetze. So hat der Gesetzgeber in § 31a Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vorgeschrieben, dass der Zugang zum beA über eine Zwei-Faktor-Authentifizierung erfolgen muss. Ebenso sollte das beA barrierefrei ausgestaltet sein. Wunsch war des Weiteren, dass das beA unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Rechtsanwälte und für andere Personen vorsieht. Zum Hintergrund: Bei einer Zwei-Faktor-Authentifizierung erfolgt der Identitätsnachweis mittels der Kombination von voneinander unabhängigen Komponenten. Sind dies zum Beispiel bei einer Bank die Bankkarte und die PIN, sind dies beim beA die beA-Karte und die PIN des Benutzers. Ebenfalls sind Vorgaben der Justiz nach der Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, dass eine Nachricht nicht größer als 60 MB sein und mehr als 100 Anhänge haben darf.

Bestehende EGVP-Lösungen auf dem Markt konnten diesen Anforderungskatalog nicht abbilden (das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) ist ein Standard, mit dem deutsche Gerichte und andere Behörden rechtsverbindlich Nachrichten übermitteln können). Als Dachorganisation der 28 Rechtsanwaltskammern als gemäß §§ 175 ff. BRAO errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts unter der Rechtsaufsicht des Bundesministerium der Justiz fiel es der BRAK zu, die Entwicklung des beA zu verantworten.