Entschädigungen nach dem IfSG

Entschädigungen nach dem IfSG für von der Corona-Pandemie betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Aktualisierte Informationen des Ausschusses Sozialrecht der BRAK, Stand 31.1.2022. Nach den Regelungen des IfSG können von der Corona-Pandemie betroffene Rechtsanwält:innen bei Vorliegen der Voraussetzungen Entschädigungen beantragen (§ 56 IfSG). § 56 IfSG wurde zuletzt geändert durch das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, welches am 12.12.2021 in Kraft trat.

Handlungshinweis des Ausschuss Sozialrecht v. 31.01.2022