Anwalt darf nicht direkt beim AGH gegen die Kammer „klagen“
Ein Anwalt „klagte“ gegen die Zwangsgeldandrohung der Rechtsanwaltskammer direkt beim AGH. Richtiger Adressat wäre aber die Kammer selbst gewesen, so der AGH NRW.
Gehen Anwältinnen und Anwälte gegen eine Zwangsgeldandrohung der Kammer vor, sei der richtige Adressat dafür gem. dem insoweit eindeutigen § 57 Abs. 3 BRAO auch die Kammer, so der AGH NRW. Diese habe dann die Möglichkeit, im Fall selbst abzuhelfen, bevor die Angelegenheit an das Gericht weitergeleitet wird. Ein nur beim AGH eingereichter Antrag auf Entscheidung wahre daher nicht die Frist (Beschl. v. 06.02.2026, Az. 2 AGH 12/25).
Ein Mandant hatte sich bei der Kammer über seinen Anwalt beschwert. Die Kammer forderte den Anwalt zunächst per einfachem Brief zur Stellungnahme auf – der jedoch laut Vorbringen des Juristen nie ankam. Nach weiteren unbeantworteten Briefen reagierte der Anwalt jedoch auf zwei Bescheide, die ihm per PZU zugestellt wurden: Eine Zwangsgeldandrohung von 500,00 Euro unter Fristsetzung von zwei Wochen für eine Stellungnahme sowie ein Gebührenbescheid über 180,00 Euro. Der Anwalt reichte die geforderte Stellungnahme ein und reichte einen als „Klage“ bezeichneten Schriftsatz gegen beide Gebührenbescheide ein – jedoch direkt beim AGH und einen Tag vor Fristablauf der einschlägigen Monatsfrist um
18.46 Uhr. Die Geschäftsstelle des Senats leitete den Schriftsatz erst ca. eine Woche später und damit nach Fristablauf an die Kammer weiter.
Gegen Zwangsgeldbescheide müssen sich Anwälte zunächst an die Kammer wenden
Der AGH NRW wertete den – korrekterweise als „Antrag auf gerichtliche Entscheidung“ einzuordnenden – Schriftsatz nun als unzulässig. Gem. § 57 Abs. 3 Satz 1 BRAO kann ein Rechtsanwalt gegen die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgeldes innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes beantragen. Der Antrag ist nach § 57 Abs. 3 Satz 2 BRAO bei dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer einzureichen – also bei der Instanz, deren Entscheidung angefochten wird. Der Antrag sei hier zwar innerhalb der Monatsfrist beim Gericht eingegangen. Zur Fristwahrung wäre nach dieser Auslegung jedoch der rechtzeitige Eingang beim Vorstand der Kammer erforderlich gewesen.
Anders als in manchen Prozessordnungen, die eine Abhilfemöglichkeit vor Weiterleitung und Entscheidung der höheren Instanz vorsehen (z. B. in der ZPO, der VwGO und der FGO), lasse § 57 Abs. 3 BRAO die Einlegung wahlweise bei der Ausgangsinstanz oder der Beschwerdeinstanz nicht ausdrücklich zu, stellte der AGH klar. Das spreche dafür, dass der Abhilfemöglichkeit durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer Vorrang eingeräumt werden solle. Der AGH solle nur nach einer Entschließung des Vorstands angerufen werden können.
Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei hier nicht in Betracht gekommen. Hierfür hätte der Anwalt den Schriftsatz rechtzeitig vor Fristablauf einreichen müssen, sodass eine Weiterleitung innerhalb der Antragsfrist nach dem normalen Geschäftsgang zu erwarten gewesen wäre und nicht erst einen Tag vorher und zudem nach Dienstschluss. Die im normalen Geschäftsgang veranlasste Weiterleitung an die Kammer sei daher auch nicht geeignet gewesen, die Antragsfrist zu wahren.
Zudem scheitere die Wiedereinsetzung an seinem Verschulden. Dass die Kammer selbst zuständig gewesen wäre, ergebe sich ausdrücklich aus dem Gesetz (§ 57 Abs. 3 Satz 2 BRAO). Dessen Kenntnis könne ihm als Anwalt zugemutet werden – insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Norm in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides erwähnt wurde.