Hybride und virtuelle Versammlungen und anlasslose Kontrollen von Sammelanderkonten
Zustimmung zu hybriden und virtuellen Kammerversammlungen, Ablehnung anlassloser Kontrollen von Sammelanderkonten durch Rechtsanwaltskammern
16.04.2024 | Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) nahm die Gelegenheit wahr, eine weitere Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in BNotO, BRAO, PatO und StBerG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe, hier Änderungsantrag der Fraktionen SPD, Bündnis 90/DIE GRÜNEN und FDP, einzubringen.
Virtuelle und hybride Versammlungen
Sie begrüßt im Gesetzentwurf der Bundesregierung die geplanten Regelungen zur Durchführung virtueller und hybrider Kammerversammlungen, die den Rechtsanwaltskammern in diesem Zusammenhang viel Gestaltungsspielraum belassen wird. Der unterbreitete Vorschlag wird insofern zu der erforderlichen Rechtssicherheit führen.
Anlasslose Kontrollen durch Rechtsanwaltskammern über Sammelanderkonten gem. § 73a BRAO-E
Ausdrücklich abgelehnt wird hingegen die Regelung zur Einführung anlassloser Kontrollen von Sammelanderkonten durch die Rechtsanwaltskammern gem. § 73a BRAO-E. Im Rahmen des § 60 Abs. 1 Nr. 3 BRAO schlägt die BRAK eine Änderung vor.
Soweit der Änderungsantrag die Schaffung eines neuen § 73a BRAO vorsieht, nach der die Kammern die den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in Bezug auf die Führung von Sammelanderkonten obliegenden Pflichten nach § 43a Abs. 7 BRAO i.V.m. § 4 BORA künftig anlasslos und risikobasiert zu prüfen haben, widerspricht dies dem in der BRAK-Hauptversammlung am 13.10.2023 gefassten Beschluss der Rechtsanwaltskammern.
Die BRAK fordert daher die ersatzlose Streichung des § 73a BRAO-E.
Vermeidung einer mehrfachen Kammermitgliedschaft - Änderungsantrag des § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO
Der Vorschlag der Fraktionen SPD, Bündnis 90/DIE GRÜNEN und FDP, der zur Vermeidung einer mehrfachen Kammermitgliedschaft eine Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis im Gesellschaftsvertrag auf die Ausübung des eigenen freien Berufs vorsieht, ist nach Auffassung der BRAK praxisuntauglich und würde bei den Rechtsanwaltskammern zu einem erheblichen Mehraufwand führen, da er eine sorgfältige Prüfung der Gesellschaftsverträge erfordert. In Abweichung zu dem Vorschlag im Änderungsantrag der Fraktionen, schlägt die BRAK folgende Änderung des § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO vor:
„3. Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nr. 2, die nicht schon nach Nr. 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder Mitglied einer anderen Berufskammer eines freien Berufs, die eine vergleichbare Berufsaufsicht ausübt (insbesondere Steuerberaterkammern, Wirtschaftsprüferkammer, Patentanwaltskammer), sind.“
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Stellungnahme.
Am 24.04.2024 wird zu diesem Gesetz eine öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags stattfinden, bei der BRAK-Vizepräsident André Haug den Standpunkt der BRAK vertreten wird.