Angeklagter musste raus

Erneute Zeugenvernehmung ohne Angeklagten nur mit neuem Beschluss

Wird eine bereits entlassene Zeugin erneut in räumlicher Abwesenheit des Angeklagten vernommen, braucht es laut BGH einen erneuten Gerichtsbeschluss.

27.08.2025 Rechtsprechung

Der BGH hat im Rahmen der Revision die Verurteilung eines Angeklagten wegen mutmaßlicher Vergewaltigung durch das LG Mönchengladbach aufgehoben. Das Strafverfahren war während der zweimaligen Vernehmung der Hauptbelastungszeugin in Abwesenheit des Angeklagten geführt worden. Dieser durfte in der Zeit nur von einem Nebenraum per Video zuschauen. Für die zweite Vernehmung hatte es aber keinen gesonderten Beschluss über seine Entfernung aus dem Gerichtssaal gegeben – ein absoluter Revisionsgrund, wie der BGH nun feststellte. Denn ein zuvor gefasster Entfernungsbeschluss wirke nicht fort, wenn ein Zeuge nach seiner Entlassung erneut vernommen werde (Beschl. v. 09.07.2025, Az. 3 StR 194/25).

Angeklagter wurde zweimal aus Sitzungssaal entfernt

Das LG Mönchengladbach hatte einen Mann wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren verurteilt. Während der Verhandlung war er allerdings zweimal – während der Vernehmung der Nebenklägerin (des mutmaßlichen Opfers) als Zeugin – gem. § 247 Satz 2 StPO aus dem Sitzungssaal entfernt worden. Er konnte die Aussage per Bild- und Tonübertragung verfolgen und kehrte anschließend zurück.

Das prozessuale Problem lag aber nun darin, dass über seine Entfernung nur bei der ersten Vernehmung gerichtlich entschieden wurde. Nach der Vernehmung war die Zeugin auch offiziell entlassen worden. Der Vorsitzende hatte lediglich angekündigt, „dass eine erneute Ladung der Nebenklägerin großzügig geprüft werden soll“. Erst einen Tag später wurde sie erneut geladen, für einen Fortsetzungstermin. In diesem wies der Vorsitzende lediglich darauf hin, dass der erste Kammerbeschluss weiterhin Geltung habe und der Angeklagte dem Gerichtssaal deshalb erneut fernbleiben solle. Einen neuen Beschluss über dessen Entfernung des Angeklagten fasste er hingegen nicht. Das Urteil stützte sich maßgeblich auch auf diese erneute Aussage.

Der BGH sah hierin einen durchgreifenden Verfahrensfehler und damit einen absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 5, § 247 Satz 1 und 2 StPO). Er führte aus, dass die Entfernung eines Angeklagten nach § 247 StPO nur für die jeweilige Vernehmung gelte. Mit der Entlassung eines Zeugen sei diese beendet, sodass eine spätere erneute Befragung eine neue Entscheidung der Kammer erfordere. Ein bloßer Hinweis auf einen früheren Beschluss genüge nicht. Da nach § 248 StPO die Entlassung eines Zeugen eine Zäsur darstelle und sie bei einer weiteren Vernehmung erneut über Zeugnisverweigerungsrechte zu belehren sei, könne nicht von einer einheitlichen fortlaufenden Vernehmung ausgegangen werden.

Detaillierte Begründung des BGH

Besondere Bedeutung maß der BGH dem Anwesenheitsrecht des Angeklagten zu, das durch Art. 103 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK geschützt sei. Dieses dürfe nur unter engen Voraussetzungen eingeschränkt werden. Deshalb sei eine restriktive Auslegung geboten. Ähnliches gelte auch beim Ausschluss der Öffentlichkeit, nach der darüber bei erneuter Vernehmung eines bereits entlassenen Zeugen ebenfalls ein gesonderter Beschluss erforderlich sei.  

Da die Anwesenheit des Angeklagten nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten stehe, bedürfe es eines Gerichtsbeschlusses samt gebotener Begründung auch dann, wenn alle Beteiligten mit einer Entfernung einverstanden seien. Die Begründung des Beschlusses müsse zudem ergeben, dass das Gericht von zulässigen Erwägungen ausgegangen sei. Sie könne allenfalls dann entbehrlich sein, wenn evident sei, dass die Voraussetzungen des § 247 StPO vorlägen. Dies sei hier aber gerade nicht der Fall gewesen. Denn es habe sich nicht um eine bloße Fortsetzung der vorangegangenen Vernehmung gehandelt. Die Vernehmung sei am ersten Verhandlungstag mit der Entlassung abgeschlossen gewesen.

Hinzugekommen sei, dass schon die Begründung des ersten Beschlusses fraglich gewesen sei – das Gericht habe hier lediglich das Gesetz zitiert und dabei noch die falsche Alternative. Nach § 247 Satz 2 StPO sei Voraussetzung für die Entfernung des Angeklagten aus dem Gerichtssaal gewesen, dass bei ihrer Vernehmung in seiner Gegenwart die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihre Gesundheit bestand; ein zu befürchtender erheblicher Nachteil für das Wohl der Zeugin genüge nicht. Hierzu schwieg der erste Beschluss jedoch offensichtlich.

Das Urteil des LG Mönchengladbach wurde daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.