Anwaltsberuf

BGH: Zulassung bleibt 17 Jahre nach Versicherungsbetrug versagt

Weil er nicht einmal versucht hatte, fast 80.000 Euro Schulden zurückzuzahlen, darf ein Versicherungsbetrüger nicht wieder Anwalt werden, so der BGH.

06.11.2025Rechtsprechung

Der BGH hat einem ehemaligen Anwalt versagt, 17 Jahre nach einer Verurteilung wegen bandenmäßigen Versicherungsbetrugs, erneut die Zulassung als Anwalt zu erhalten. Er sei auch heute noch gem. § 7 Satz 1 Nr. 5 BRAO dieses Berufes unwürdig. Der Zeitablauf von etwa 15 bis 20 Jahren allein genüge nicht, um sich nach einem so schweren, berufsbezogenen Fehlverhalten wieder als würdig zu erweisen, den Titel eines Rechtsanwalts zu tragen. Vielmehr sei auch relevant, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen sei. Im vorliegenden Fall fiel für den BGH – wie auch der Kammer und den Vorinstanzen – negativ ins Gewicht, dass der Verurteilte nicht einmal versucht hatte, die fast 80.000 Euro verbliebenen Schulden an die geschädigten Versicherungen zurückzuzahlen
(Beschl. v. 22.09.2025, Az. AnwZ (Brfg) 28/25).

Nachdem er 20 Jahre als Anwalt gearbeitet hatte, wurde ein Jurist im Jahr 2010 wegen bandenmäßig sowie gewerbsmäßigen Betrugs in acht Fällen gegenüber Kfz-Haftpflichtversicherungen verurteilt. Seine Strafe von zwei Jahren wurde nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. Der den Versicherungen entstandene Schaden belief sich auf 88.092 Euro. Davon zahlte der ehemalige Anwalt nur knappe 10.000 Euro auf Basis eines rechtskräftigen Urteils zurück. Die Kammer widerrief seine Anwaltszulassung.

Keine Wiederzulassung in allen Instanzen

Ein erster Antrag des Mannes auf Wiederzulassung aus dem Jahr 2018 blieb ohne Erfolg. Anfang 2024 stellte er erneut einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Kammer versagte diese jedoch wegen Unwürdigkeit (§ 7 Satz 1 Nr. 5 BRAO). Der AGH hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Auch mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem BGH hatte der Jurist nun keinen Erfolg.

Die Anwaltszulassung sei auch weiterhin gem. § 7 Satz 1 Nr. 5 BRAO zu versagen gewesen, so die Karlsruher Richterinnen und Richter. Dies sei das Ergebnis einer einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem durch das Berufsrecht geschützten Interesse der Öffentlichkeit an der Integrität des Anwaltsstandes und einer funktionierenden Rechtspflege und dem berechtigten Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung.

Ein Jurist sei auch weiterhin des Anwaltsberufs unwürdig, wenn er ein Verhalten gezeigt habe, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung, nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lasse. Ein relevantes Kriterium sei zwar der Zeitraum seit Begehung der Straftat bis zum Antrag auf Wiederzulassung. Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts müssten in der Regel 15 bis 20 Jahre vergehen. Als weiteres wichtiges Kriterium sei jedoch relevant, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen sei und ob er sich auch ansonsten untadelig geführt habe. Daraus müsse sich die Prognose ergeben, dass die Belange der Rechtspflege und die Interessen der Rechtsuchenden durch die Wiederzulassung nicht mehr gefährdet würden.

BGH: In 17 Jahren nicht um Wiedergutmachung bemüht

Der Ex-Anwalt habe damals über einen längeren Zeitraum hinweg schwerwiegende Straftaten im Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit begangen. Er habe bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus vorgetäuschten Verkehrsunfällen gegen Kfz-Haftpflichtversicherungen ausdrücklich als Rechtsanwalt gehandelt und damit das besondere Vertrauen für diesen Berufsstand ausgenutzt.

Zwar seien seitdem 17 Jahre vergangen. Doch besonders negativ ins Gewicht falle hier das Nachtatverhalten des Juristen: Er habe lediglich kleinen Teil des Schadens (9.801,75 Euro von 88.092 Euro) ausgeglichen – und das auch nur, weil es einen entsprechenden Titel gegen ihn gab. Ansonsten habe er sich nicht ernsthaft um eine Schadenswiedergutmachung bemüht. Die „Ausreden“ des Anwalts - wie die Verjährung der Ansprüche, der lange Zeitraum, möglicherweise zwischenzeitlich vernichtete Akten, ein zu geringes Einkommen, „die anderen Bandenmitglieder hätten ja auch etwas zahlen können“ – ließ der Senat nicht gelten. Wenn man wirklich gewillt wäre, den Schaden wieder gutzumachen, wäre zumindest eine geringfügige Ratenzahlung möglich gewesen – alles eine Frage der Priorisierung.

Aus diesem Verhalten urteilte der BGH: Der Jurist stelle seine eigenen finanziellen Interessen über diejenigen der Geschädigten und sei bereit, zu seinen eigenen Gunsten die dauerhafte Schädigung der von ihm betrogenen Versicherungen hinzunehmen. Dies lasse auf eine wenig ausgeprägte oder jedenfalls deutlich nachlassende Einsicht in das Unrecht der damaligen Taten schließen. Es bestehe daher auch weiterhin die Gefahr, dass er seine eigenen finanziellen Interessen zu Lasten der Interessen anderer durchsetze.

Dass der Mann inzwischen 73 Jahre alt ist, machte für den BGH keinen Unterschied. Ein lebenslanges Berufsverbot sah der Senat in der Entscheidung nicht – wenn auch das Alter die Zeitspanne einer künftigen Berufstätigkeit als Rechtsanwalt einschränke.