BAG: Auch später hinzugezogener Anwalt ist zu bezahlen
Zieht der Kläger in einem Kündigungsschutzprozess erst später einen Anwalt hinzu, müssen die Kosten dennoch erstattet werden.
Die Rechtsanwaltsgebühren sind auch dann zu bezahlen, wenn der Anwalt in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren erst im Laufe des Berufungsverfahrens hinzugezogen wurde. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit sei, dass die Hinzuziehung des Anwalts nicht „offensichtlich nutzlos“ war, so das BAG (Beschl. v. 18.04.2024, Az. 4 AZB 24/23).
Der Kläger hatte in einem Kündigungsschutzprozess gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber größtenteils obsiegt und begehrte nun die Festsetzung der Kosten inklusive der Anwaltskosten. Diese wollte sein Ex-Arbeitgeber aber nicht zahlen, schließlich sei der Rechtsbeistand erst vier Monate vor dem Verhandlungstermin in der Berufungsinstanz hinzugezogen worden. Der Kläger hätte sich stattdessen weiter (nur) von dem kostenlos tätigen Mitarbeiter der DGB Rechtsschutz vertreten lassen können. ArbG sowie LAG gaben dem Arbeitgeber recht; das LAG mit der Begründung, die Beauftragung sei nicht als zweckentsprechend anzusehen, da zu dem Zeitpunkt neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur noch unter eingeschränkten Voraussetzungen vorgebracht werden konnten.
BAG: Rechtsanwalt war nicht „nutzlos“
Die Rechtsbeschwerde zum BAG hatte nun aber Erfolg: Die Bundesarbeitsrichter erkannten die Anwaltskosten an und verwiesen die Sache unmittelbar an das Arbeitsgericht zurück, das die Kosten nun erneut festsetzen muss.
Gemäß § 91 Abs. 2 ZPO habe die unterliegende Partei die Anwaltskosten grundsätzlich zu erstatten. Dies sei nur nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn sich die Beauftragung des Anwalts als rechtsmissbräuchlich darstelle. Denn jede Prozesspartei treffe die Verpflichtung, die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lasse. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts sei allerdings nur dann nicht als zweckentsprechend anzusehen, wenn sie ausnahmsweise in der konkreten Prozesssituation nutzlos sei.
Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Die Mandatierung sei zwar erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur noch unter eingeschränkten Voraussetzungen vorgebracht werden konnten (§ 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG). Allerdings waren noch vier Monate Zeit bis zum ersten Verhandlungstermin, sodass der neue Anwalt noch die Gelegenheit hatte, neuen Sachvortrag vorzubringen. Dies tat er auch und sein neuer Sachvortrag war letztlich entscheidend für die Entscheidung des LAG.
Der Erstattungsfähigkeit der Kosten stehe auch nicht entgegen, dass das Mandatsverhältnis mit der DGB Rechtsschutz GmbH nicht beendet wurde, sondern deren Vertreter und der neue Anwalt gemeinsam an dem Fall arbeiteten. Auch dies lasse die Hinzuziehung des Rechtsanwalts nicht als offensichtlich nutzlos erscheinen.