Anwalt berät Mandantin nur telefonisch – dennoch kein Fernabsatz
Auch wenn es zu keinem persönlichen Kontakt zwischen Anwalt und Mandantin kam, besteht mangels Fernabsatzvertrag kein Widerrufsrecht, so das LG Köln.
Wirbt ein Rechtsanwalt auf seiner Webseite mit bundesweiter Beratung, gibt dort E-Mail-Adresse und Telefonnummer an und lässt sich eine Mandantin letztlich nur telefonisch beraten, macht dies den Anwaltsvertrag nicht zu einem Fernabsatzgeschäft, so das LG Köln. Auch die Nutzung üblicher Angebote zur Such- und Analyseoptimierung sowie das (im konkreten Fall inaktive) Angebot der Erstellung einer digitalen Mandantenakte führe noch nicht zu einem „für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem“ gem. 312c Abs. 1 BGB. Der Mandantin stehe damit kein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, sie müsse den Anwaltslohn bezahlen (Beschl. v. 01.04.2026; vorheriger Hinweisbeschl. v. 09.02.2026, Az. 13 S 177/25).
Mandantin verweigert Zahlung von Anwaltslohn
Im konkreten Fall hatte die Mandantin verweigert, die geforderte Geschäftsgebühr eines Anwalts basierend auf einem Streitwert von fast 40.000 Euro zu begleichen. Sie war der Ansicht, es sei kein Vertrag zustande gekommen. Zumindest aber hätte sie ihn wirksam widerrufen können, weil es sich um einen Fernabsatzvertrag gehandelt habe.
Der Anwalt und seine (künftige) Mandantin hatten zunächst ein persönliches Beratungsgespräch vor Ort zu einer Versicherungsangelegenheit nach einem Einbruch vereinbart. Tatsächlich kam es aber nie zu einem persönlichen Kennenlernen, weil die Frau stattdessen per E-Mail um eine telefonische Beratung bat. Die Parteien telefonierten zunächst 35 Minuten miteinander. Die vom Anwalt an sie übersendete Formularvollmacht schickte die Mandantin noch am gleichen Tag kommentarlos zurück. In den Folgetagen kam es zu mehreren längeren Telefonaten zwischen den Parteien. Zudem erläuterte der Anwalt der Mandantin bereits in einer E-Mail umfassend die aus seiner Sicht bestehenden Vorzüge eines selbstständigen Beweisverfahrens.
Erst drei Tage nach Erteilung der umfassenden Anwaltsvollmacht reichte die Frau Details zu ihren Rechtsschutzversicherungen nach und schrieb: „Das heißt gerne an beide die Anfrage stellen“. Einen weiteren Tag später schrieb sie erneut und teilte mit, dass sie die Vollmacht nur zur Einholung einer Deckungszusage erteilt habe. Das geforderte Honorar wollte sie nicht zahlen. Der Anwalt klagte und hatte bereits in erster Instanz vor dem AG Kerpen Erfolg (Urt. v. 07.10.2025, Az. 102 C 92/24).
LG Köln: Nicht widerruflicher Rechtsanwaltsvertrag geschlossen
In der Berufungsinstanz ging das LG Köln bereits in einem Hinweisbeschluss vom 9. Februar davon aus, dass ein Rechtsanwaltsvertrag wirksam geschlossen worden sei. Es könne schon davon ausgegangen werden, dass eine Mandantin, die dem Anwalt – wie hier – eine umfassende Formularvollmacht kommentarlos erteilt, grundsätzlich auch einen Auftrag erteilt. Hinzugekommen seien mehrere Telefonate sowie eine E-Mail des Anwalts. Die Auftragserteilung sei zunächst auch ersichtlich nicht von der Erteilung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung abhängig gemacht worden.
Diesen Vertrag habe sie auch nicht gem. §§ 312g, 355 BGB wirksam widerrufen können. Zwischen den Parteien sei kein Fernabsatzvertrag gemäß § 312c Abs. 1 BGB geschlossen worden. Zwar hätten die Parteien den Anwaltsvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen. Dies erfolgte allerdings auf Wunsch der Mandantin; zunächst sei ein persönlicher Beratungstermin vereinbart gewesen.
Der Anwalt unterhalte auch nur schlicht eine Homepage mit seinen Kontaktinformationen und dem Hinweis, dass er „bundesweit“ tätig sei. Dies genüge laut BGH aber nicht, um anzunehmen, dass seine Vertragsschlüsse im Rahmen eines „für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems“ vorgenommen würden. Auch die auf der Webseite angebotene „Online-Akte“ für Mandantinnen und Mandanten spreche nicht dafür. Dieses Angebot sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus technischen Gründen nicht funktionsfähig gewesen, bei der Werbung dafür habe es sich nur um eine inaktive Unterseite der Homepage gehandelt.
Es habe sich auch nicht um eine Erstberatung gehandelt, also eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung. Die Telefonate hätten den Umfang eines solchen Angebots bereits überschritten. Daher habe der Anwalt seine Vergütung in Form einer Geschäftsgebühr nach dem RVG verlangen können. Bei den veranschlagten knapp 40.000 Euro Gegenstandswert habe es sich auch zutreffend um das wirtschaftliche Interesse der Mandantin, nämlich den Einbruchsschaden, gehandelt. Dass die Versicherung letztlich nicht alles bezahlt habe, ändere daran nichts.
Das LG hat daher am 1. April 2026 auf der Grundlage des Hinweisbeschlusses die Berufung gegen die Entscheidung des AG Kerpen verworfen.