Azubi-Mindestvergütung steigt 2027
Die gesetzliche Mindestvergütung für Auszubildende wird 2027 erneut angehoben. Auch angehende Rechtsanwaltsfachangestellte und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte profitieren davon. Die Vergütungsempfehlungen der Rechtsanwaltskammern liegen jedoch deutlich über der gesetzlichen Untergrenze.
Für Ausbildungsverhältnisse, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2027 beginnen, gelten höhere Mindestbeträge. Die Fortschreibung der Mindestvergütung nach § 17 II 5 BBiG wurde im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Sie betrifft auch künftige Rechtsanwalts- sowie Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte. Für deren Vergütung bieten zusätzlich die Empfehlungen der Rechtsanwaltskammern Orientierung.
Was Azubis 2027 mindestens verdienen
Die monatliche Mindestvergütung beträgt bei einem Ausbildungsbeginn im Jahr 2027:
- im ersten Ausbildungsjahr 764 Euro,
- im zweiten Ausbildungsjahr 902 Euro,
- im dritten Ausbildungsjahr 1.031 Euro,
- im vierten Ausbildungsjahr 1.070 Euro.
Damit steigen die Mindestbeträge gegenüber 2026 je nach Ausbildungsjahr um 40 bis 56 Euro im Monat. Der Aufwärtstrend setzt sich fort, seit die gesetzliche Mindestvergütung zum 1.1.2020 mit dem Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG) eingeführt wurde.
Mindestvergütung für Auszubildende als Untergrenze
Der Fortschreibungsmechanismus nach § 17 II BBiG sieht eine jährliche Anpassung der Mindestvergütung vor und griff erstmals zum 1.1.2024. Bei nicht tarifgebundenen Ausbildungsverhältnissen müssen Ausbildungsbetriebe grundsätzlich mindestens die jeweils geltende gesetzliche Mindestvergütung zahlen. Eine Unterschreitung kann dazu führen, dass der Ausbildungsvertrag nicht eingetragen wird. Das kann wiederum Folgen für die Zulassung zur Abschlussprüfung haben.
Kammer-Empfehlungen als Maßstab
Die regionalen Rechtsanwaltskammern veröffentlichen regelmäßig Richtwerte für die Vergütung von Auszubildenden in Kanzleien. Diese liegen deutlich über der gesetzlichen Mindestvergütung.
Nach der Rechtsprechung zur früheren Rechtslage war die Eintragung eines Ausbildungsverhältnisses ausgeschlossen, wenn die Vergütung die Empfehlung der Kammer um mehr als 20 Prozent unterschritt. Wie sich die Kammerempfehlungen zur gesetzlichen Mindestvergütung verhalten, ist bislang nicht abschließend geklärt. Die BRAK hatte auf diese Unstimmigkeit bereits im Gesetzgebungsverfahren hingewiesen.
Weiterführende Links:
Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2027), BGBl. 2026 I Nr. 287 v. 7.10.2026
Übersicht über die Vergütungsempfehlungen der Rechtsanwaltskammern 2026
Nachrichten aus Berlin 10/2026 v. 13.5.2026 (zu den Vergütungsempfehlungen 2026)
Nachrichten aus Berlin 2/2025 v. 22.1.2025 (zum Rückgang der Ausbildungsverhältnisse)
Nachrichten aus Berlin 24/2024 v. 28.11.2024 (zur gesetzlichen Azubi-Mindestvergütung)
Weitere Ausbildungsstatistiken
Püngel, BRAK-Magazin 3/2021, 8 f. (zur Ausbildungsvergütung)
Theus/Nitschke, BRAK-Mitt. 2023, 212 ff. (zur Ausbildungssituation von ReFas)
Informationen zum Ausbildungsberuf ReFa: Kampagne „recht clever“
Hintergrund:
Mit dem Ausbildungssiegel „Azubi-geprüft“ bzw. „ReFa-geprüft“ setzen Rechtsanwaltskammern ein Zeichen für Qualität und Anerkennung in der Ausbildung. Es wurde von der Rechtsanwaltskammer Koblenz initiiert und wird mittlerweile auch von den Rechtsanwaltskammern Bamberg, Berlin, Düsseldorf, Hamm, Freiburg, Karlsruhe, München, Nürnberg und Sachsen angeboten.
Neben inhaltlichen Kriterien, die eine fachlich fundierte und respektvolle Ausbildung gewährleisten sollen, ist die Einhaltung der kammerinternen Vergütungsempfehlung zwingende Voraussetzung. Die Idee zum Ausbildungssiegel wurde auch im BRAK-Podcast vorgestellt.