Infektionsschutzgesetz

Betrieblicher Infektionsschutz: Arbeitgeber müssen Tests anbieten

Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) bestätigt nun offiziell, dass Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) am Mittwoch dem Bundeskabinett eine Ergänzung der Corona-Arbeitsschutzverordnung vorgelegt hat, mit der Arbeitgeber verpflichtet werden, Mitarbeitern Selbst- und Schnelltests anzubieten.

13.04.2021Gesetzgebung

Sie soll nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich Mitte der kommenden Woche in Kraft treten.

Diese Pflicht gilt, wie das BMAS bestätigte, nicht nur für Unternehmen, sondern für alle Arbeitgeber. Demnach müssen Arbeitgeber Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, auf eigene Kosten grundsätzlich 1-mal wöchentlich Selbst- oder Schnelltests anbieten. Besonders gefährdeten Mitarbeiter mit viel Kundenkontakt oder solchen, die körpernahe Dienstleistungen anbieten, müssen mindestens zweimal pro Woche Tests angeboten werden, ebenso Beschäftigten, die der Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften unterbringt.

Fest steht, dass keine Pflicht der Arbeitnehmer geben wird, sich testen zu lassen, sondern die Verpflichtung auf der Arbeitgeberseite besteht, regelmäßig ein Angebot zum Test zu unterbreiten. Das BMAS weist darauf hin, dass die zuständigen Arbeitsschutzbehörden die Einhaltung aller Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße gegen ihre Anordnung mit einem Bußgeld von bis zu einer Höhe von 30.000 Euro ahnden. Ob und inwiefern kontrolliert wird, ob und inwieweit ein vorhandenes Angebot von der Belegschaft auch angenommen wird, ergibt sich aus den derzeit verfügbaren Informationen des BMAS nicht. Sämtliche anderen Arbeitsschutz-Regelungen gegen das Virus wurden verlängert und gelten nun vorerst bis zum 30. Juni dieses Jahres.

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