Einzelfallabwägung – Schufa muss Negativ-Einträge nicht sofort löschen
Der BGH hat entschieden, dass die Schufa Daten über erledigte Zahlungsstörungen nicht sofort nach Begleichung der Forderung löschen muss und die vom hessischen Datenschutzbeauftragten genehmigten Speicherfristen weiterhin maßgeblich sein können. Die dauerhafte Speicherung bleibt aber eine Frage des Einzelfalls und erfordert eine konkrete Interessenabwägung nach DSGVO.
Dem Verfahren lag der Fall eines Verbrauchers zugrunde, gegen den mehrere Forderungen bestanden hatten, die später vollständig ausgeglichen wurden. Trotz der Erledigung speicherte die SCHUFA die entsprechenden Negativmerkmale über mehrere Jahre hinweg. Diese Einträge flossen weiterhin in die Bonitätsbewertung ein und führten dazu, dass das Ausfallrisiko des Betroffenen als „sehr kritisch“ eingestuft wurde.
Der Kläger sah hierin einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung. Er machte geltend, dass nach dem vollständigen Ausgleich kein berechtigtes Interesse mehr an der fortdauernden Speicherung bestehe. Während die SCHUFA die Daten im Laufe des Verfahrens schließlich löschte, hielt der Kläger an seinen Ansprüchen auf immateriellen Schadensersatz sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten fest.
Vom Landgericht über das OLG zum BGH
In erster Instanz wies das Landgericht die Klage vollständig ab. Es sah die Speicherung der Daten als datenschutzrechtlich zulässig an. Das Oberlandesgericht Köln kam dagegen zu einer anderen Bewertung: Es nahm an, dass sich die SCHUFA an den Löschungsfristen des öffentlichen Schuldnerverzeichnisses orientieren müsse. Da dort Einträge nach Forderungsausgleich unverzüglich zu entfernen sind, habe die weitere Speicherung gegen das datenschutzrechtliche Erforderlichkeitsprinzip verstoßen. Das OLG sprach dem Kläger daher einen immateriellen Schadensersatz zu.
Auf die Revision der SCHUFA hob der Bundesgerichtshof dieses Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurück
(BGH, Urt. v. 18.12. 2025 – I ZR 97/25).
BGH: Keine automatische Übertragung öffentlicher Löschungsfristen
Der BGH grenzt den vorliegenden Fall ausdrücklich von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Speicherung von Insolvenzbekanntmachungen ab (EuGH, 07.12.2023 - C-26/22, C-64/22). Anders als dort ging es hier nicht um Daten, die aus einem öffentlichen Register übernommen und parallel gespeichert wurden, sondern um Informationen, die von Vertragspartnern der Auskunftei gemeldet worden waren.
Aus diesem Unterschied zieht der Senat eine Konsequenz: Die sofortige Löschungsvorgabe für das öffentliche Schuldnerverzeichnis kann nicht ohne Weiteres auf private Wirtschaftsauskunfteien übertragen werden. Der Zweck der Datenspeicherung, ihre Herkunft und ihr Kontext seien unterschiedlich. Eine automatische Gleichsetzung würde den datenschutzrechtlichen Maßstab verfehlen.
Berechtigtes Interesse und Gegeninteresse: Kern der Abwägung
Gleichzeitig stellt der BGH klar, dass sich Wirtschaftsauskunfteien nicht auf ein unbegrenztes Speicherrecht berufen können. Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage eines berechtigten Interesses, dem gewichtige Interessen der betroffenen Person gegenüberstehen. Entscheidend ist daher eine echte Abwägung, nicht das mechanische Anwenden einer Frist.
Der Senat hält es für grundsätzlich zulässig, dass genehmigte Verhaltensregeln bestimmte Speicherfristen typisierend vorsehen. Diese dürfen jedoch nicht schematisch angewendet werden. Vielmehr muss Raum bleiben für eine Verkürzung der Speicherfrist, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Löschungsinteresse deutlich verstärken.
Verhaltensregeln als Leitlinie – nicht als starres Ergebnis
In diesem Zusammenhang verweist der BGH auf die vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum 1. Januar 2025 genehmigte Ziffer IV.1. Buchst. b der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien. Diese sehen zwar eine dreijährige Speicherung erledigter Forderungen vor, eröffnen aber unter bestimmten Voraussetzungen eine deutlich frühere Löschung. Der Senat sieht darin einen grundsätzlich angemessenen Ausgleich und unterstreicht, dass Schuldner:innen die Möglichkeit haben müssen, darüberhinausgehende Gründe geltend zu machen.
Hier liegt ein wichtiger Ansatzpunkt für betroffene Verbraucher:innen: Wer darlegen kann, dass die weitere Speicherung im konkreten Fall kaum noch Aussagekraft besitzt, aber erhebliche praktische Nachteile verursacht, kann eine Verkürzung der Speicherfrist fordern.
Die Entscheidung macht deutlich, dass pauschale Löschungsforderungen künftig wenig Erfolg haben werden. Der BGH verlagert den Schwerpunkt der Auseinandersetzung: Weg von starren Fristen, hin zu einer differenzierten Betrachtung der realen Folgen. Erfolgversprechend sind strategisch gut vorbereitete Einzelfallbegründungen, die besondere Löschungsinteressen der Betroffenen mit Bezug auf wirtschaftliche Folgeschäden und eine günstige Gesamtbonität darlegen.