Dokumentenpauschale

Keine „Kopien“: Anwalt erhält keine Erstattung für Scans

Scans sind keine auslagenfähigen Kopien gem. Nr. 7000 VV RVG. Daher kann auch keine Dokumentenpauschale geltend gemacht werden, so das OLG Bamberg.

16.05.2024Rechtsprechung

Scannt ein Anwalt Dokumente aus einem Gerichtsverfahren ein, um sie besser bearbeiten zu können, kann er hierfür keinen Anspruch auf Erstattung der Dokumentenpauschale geltend machen, so das OLG Bamberg. Schließlich handele es sich bei Scans nicht um auslagenfähige Kopien gem. Nr. 7000 VV RVG. Zudem sei die Digitalisierung eines in Papierform geführten Verfahrens nicht wirtschaftlich und damit gem. § 91 Abs. 1 ZPO nicht erstattungsfähig (Beschl. v. 02.04.2024, Az. 1 W 12/24).

Ein Anwalt hatte sich in einem seit 2018 andauernden Rechtsstreit vom Gericht ca. 6.000 Seiten in fünf Aktenordnern zuschicken lassen und diese selbst zur anschließenden Bearbeitung eingescannt. Hierfür machte er im Rahmen der Kostenfestsetzung eine Dokumentenpauschale von über 1.000 Euro geltend. Der Rechtspfleger hielt diese Kosten für nicht erstattungsfähig. Auch mit einer sofortigen Beschwerde hatte der Anwalt keinen Erfolg. Der Rechtspfleger legte sie dem OLG vor, das die Kosten ebenfalls für nicht erstattungsfähig hielt – aus zwei Gründen.

Scans sind keine Kopien und außerdem nicht kostengünstig

Zum einen seien Scans bereits von Gesetzes wegen nicht erstattungsfähig, so das OLG Bamberg. Die Kosten für die Digitalisierung seien keine kostenrechtlich erstattungsfähigen Auslagen gemäß Nr. 7000 Abs. 2 i.V.m. Ziffer 2 und Ziffer 1 lit. c) VV-RVG. Allein für das Einscannen von Dokumenten falle seit der Neufassung der Nr. 7000 VV-RVG durch das 2. KostRMoG im Jahr 2013 keine Vergütung mehr an. Der Gesetzgeber habe damals explizit den Begriff „Ablichtung“ durch den Begriff „Kopie“ ersetzt, um das klarzustellen. Kopie im Sinne des Kostenrechts sei damit lediglich „die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, bspw. Papier, Karton oder Folie“.

Das Einscannen eines Dokuments könne nur nach Nr. 7000 Anm. Abs. 2 VV-RVG bei der Berechnung der Dokumentenpauschale berücksichtigt werden. Dies sei nur der Fall, wenn auch die Voraussetzungen nach Nr. 7000 Ziffer 2 i.V.m. Ziffer 1 lit. d) VV-RVG vorlägen. Hierbei geht es aber andere Fallkonstellationen, die im konkreten Fall nicht vorgelegen hätten.

Darüber hinaus seien die Kosten schon deshalb nicht erstattungsfähig, weil sie nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendig gewesen seien
(§ 91 Abs. 1 ZPO). Anwälte müssten ihre Prozessführung danach möglichst kostengünstig halten. Auflagen, die eine wirtschaftlich denkende Partei nicht für erforderlich hielte, seien hingegen nicht zu erstatten. Im vorliegenden Fall habe das Einscannen sehr hohe Kosten verursacht – und das nur, um dem Anwalt die Aktenführung zu erleichtern. Eine kostengünstigere Möglichkeit wäre es außerdem gewesen, die Unterlagen direkt in digitaler Form vom Gericht sowie dem Beklagten zu verlangen – dies hatte er aber nicht getan.