Stellungnahme der BRAK

Familien- und Erbrecht müssen sich der Lebenswirklichkeit anpassen!

Nicht auf aktuellem Stand: Für eine Modernisierung des Familien- und Erbrechts in der neuen Legislaturperiode hat die BRAK in ihrer Stellungnahme Vorschläge vorgelegt.

 

21.03.2025 | In den beiden letzten Legislaturen sind bereits viele Ideen diskutiert und Gesetzentwürfe zur Reform des Abstammungs-, Kindschafts- und Unterhaltsrechts veröffentlicht worden. Es besteht dringender Handlungsbedarf, damit das Familienrecht endlich an die sich gewandelten Familienbilder angepasst wird.

So muss im Bereich des Abstammungsrechts die rechtliche Anerkennung von Kindern aus gleichgeschlechtlichen Ehen, Samenspenden, Eizellspenden und Leihmutterschaften sichergestellt werden. Im Unterhaltsrecht sollten zeitnah Regelungen zum Kindesunterhalt im sogenannten asymmetrischen Wechselmodell bzw. paritätischen Wechselmodell sowie die Angleichung des Betreuungsunterhalts nichtverheirateter und geschiedener Elternteile eingeführt werden. Im Kindschaftsrecht wird angeregt, Entscheidungen zur elterlichen Sorge und Kinderbetreuung zu verbinden. Das würde zu einer Entlastung und Vereinfachung der Verfahren führen.

Im Pflichtteilsrecht sollten die wechselseitigen Auskunftsrechte erweitert und eine Belegvorlagepflicht für Erben eingeführt werden.

Zudem fordert die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), die beschränkte Wirkung der von einer Betreuungsbehörde beglaubigten Vorsorgevollmacht rückgängig zu machen und ihr wieder eine unbegrenzte Beglaubigungskompetenz zuzugestehen. Denn eine einfache und unkomplizierte Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde trägt dazu bei, dass möglichst viele Menschen rechtliche Vorsorge treffen, um Betreuungsverfahren zu vermeiden und die Gerichte zu entlasten.

Schließlich müssen die durch das seit dem 01.01.2023 geltende Betreuungsorganisationsgesetz neu eingeführten und überzogenen Voraussetzungen für zugelassene Rechtsanwälte aufgehoben werden. Dass sich Kollegen bei der Übernahme von Betreuungen einer zusätzlichen Prozedur unterwerfen und diese alle drei Jahre wiederholen müssen, ist nicht nachvollziehbar. Eine Nachbesserung des Gesetzes, um die für die Anwaltschaft durch das BtOG anlasslos entstandenen Härten zu beseitigen, ist dringend angezeigt.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie der Stellungnahme Nr. 9/2025 der BRAK.