Änderungen im StGB

Feindeslisten, Hetze, Anleitung zu sexuellem Missbrauch: Neue Strafvorschriften in Kraft getreten

Am Mittwoch sind mehrere Änderungen im StGB in Kraft getreten. Die vom Gesetzgeber für strafwürdig erachteten Taten haben eines gemeinsam: Sie werden über das Internet begangen. Nun sollen Strafnormen den Hass im Netz besser sanktionieren.

21.09.2021Rechtsprechung

Am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt sind am Mittwoch mehrere Änderungen im Strafgesetzbuch (StGB) in Kraft getreten. Sie sollen Störungen des öffentlichen Friedens beseitigen, die derzeit strafrechtlich nicht erfasst werden könnten.

Das Gesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten führt einen neuen § 126a StGB ein, der den öffentlichen Rechtsfrieden schützt. Die Strafvorschrift stellt die Veröffentlichung sogenannter Feindeslisten unter Strafe. Strafbar macht sich ab jetzt, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 3 StGB) personenbezogene Daten einer anderen Person in einer Art und Weise verbreitet, die geeignet ist, diese oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr eines Verbrechens oder einer sonstigen rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert auszusetzen.

Der Straftatbestand soll eine Lücke schließen, die bislang insbesondere im Internet ausgenutzt wurde: Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (vor allem die Öffentliche Aufforderung zu Straftaten in § 111 StGB sowie die Störung des öffentlichen Friedens durch die Androhung von Straftaten in § 126 StGB) fordern entweder eine konkrete Erklärung oder aber eine konkrete rechtswidrige Straftat, zu der aufgefordert oder die angedroht wird. Wenn aber beispielsweise der Wohnort oder auch der Kindergarten der Tochter einer Person öffentlich gemacht wird, dann wird eben keine konkrete Erklärung abgegeben und zu keiner konkreten Straftat aufgefordert.

Und doch wird so Angst und Schrecken verbreitet. Schon mit dem Verbreiten solcher Daten zielten Täter darauf ab, Betroffenen und der Öffentlichkeit die subtile Botschaft zu vermitteln, die subtile Botschaft zu vermitteln, dass die Betroffenen schutzlos sind und deshalb Opfer einer Straftat werden könnten, so die Begründung des Gesetzgebers. Das wiederum könne die Bereitschaft Dritter wecken oder fördern, Straftaten zu begehen.  Dieses Verhalten bedrohe den Rechtsfrieden und sei daher strafwürdig.

Verhetzende Beleidigungen, Anleitungen zum Kindesmissbrauch

Der neue § 192a StGB ahndet die sogenannte verhetzende Beleidigung. Er erfasst Inhalte, die eine bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen ihrer nationalen, religiösen oder ethnischen Herkunft, ihr Behinderung oder sexuellen Orientierung beschimpfen, böswillig verächtlich machen oder verleumden und hierdurch die Menschenwürde dieser Personen verletzen. Auch mit dieser Änderung will der Gesetzgeber eine Lücke schließen: Hass-Nachrichten, die in den vergangenen Jahren nicht zuletzt durch die Kommunikation per Internet massiv zugenommen haben, richten sich oft direkt an Betroffene und gelten dann mangels Öffentlichkeit nicht als Volksverhetzung. § 192a StGB soll für einen umfassenden strafrechtlichen Schutz von Betroffenen sorgen, deren Menschenwürde angegriffen wird, so Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD).

Schließlich stellt die neue Vorschrift des § 176e StGB die Verbreitung und den Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern unter Strafe.

Vor allem im Darknet seien solche Anleitungen abrufbar, die beschreiben, wie sexueller Missbrauch von Kindern vorbereitet, ermöglicht, durchgeführt oder verschleiert werden könne, begründete das Bundesministerium der Justiz im Mai die nun umgesetzten Pläne der Bundesregierung. Solche „Missbrauchsanleitungen“ könnten die sexuelle Ausbeutung von Kindern fördern, indem sie eine allgemeine subjektive Geneigtheit fördern, rechtswidrige Taten nach den §§ 176 bis 176d des Strafgesetzbuches (StGB) zu begehen. Die Hemmschwelle könnte abgesenkt, der Wunsch geweckt oder verstärkt werden, sexuellen Missbrauch von Kindern zu begehen. Solche Inhalte stellten daher eine Störung des öffentlichen Friedens dar.

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