Stellungnahme der BRAK 13/2023

Geprüfte Rechtsfachwirte sollen Rechtsanwaltsfachangestellte ausbilden dürfen

Künftig sollten nicht nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten übernehmen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Geprüfte Rechtsfachwirtinnen und Rechtsfachwirte. Daher wird vorgeschlagen, in der AusbEignV eine klarstellende Ergänzung vorzunehmen.

 

01.03.2023 | In der Stellungnahme des BRAK-Ausschusses Berufsbildung wird die Initiative der Deutschen Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e.V. – RENO und des Forums deutscher Rechts- und Notarfachwirte e.V. aufgenommen, dass geprüfte Rechtsfachwirte die Ausbildung von Fachangestellten in eigener Verantwortung übernehmen dürfen.

Die fachliche Eignung Geprüfter Rechtsfachwirte (m/w/d) sollte aber nur unter der Maßgabe zugesprochen werden, dass der Ausbildungsvertrag mit einer Rechtsanwaltskanzlei geschlossen wird, die Rechtsanwaltskanzlei also Ausbildungsstätte und der/die Geprüfte Rechtsfachwirt/in in dieser Kanzlei angestellt ist. So wird verhindert, dass etwa selbstständig tätige Sekretariatsdienste/Umschulungseinrichtungen die Ausbildung ohne Bezug zum Rechtsanwaltsbüro und ohne dortige unmittelbare Erfahrung vornehmen können. Zudem sollte der Geprüfte Rechtsfachwirt entsprechend § 30 Abs. 2 a. E. Berufsbildungsgesetz (BBiG) eine Berufserfahrung von vier bis fünf Jahren vorweisen können.

 

Eine Klarstellung in der Ausbilder-Eignungsverordnung (AusbEignV) wäre systematisch folgerichtig. Die Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Fachangestellten in Rechtsanwalt- und Patentanwaltschaft, Notariat und bei Rechtsbeiständen (ReNoPatAusb-FachEigV) sollte zu diesem Zweck jedoch weder geändert oder gar aufgehoben werden. Denn diese bestimmt (nur), dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die notwendige fachliche Eignung zur Ausbildung qua Beruf bereits besitzen und keine weitere Prüfung ablegen müssen. Diese Privilegierung sollte nicht aufgegeben werden.