Gesichtserkennungssoftware im Strafprozess – nur mit Anwalt
Basiert die Anklage primär auf Identifikation durch Gesichtserkennungssoftware, ist dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beizuordnen.
Beruht der Tatverdacht gegen einen Angeklagten im Wesentlichen allein auf einer Gesichtserkennungssoftware der Polizei, so ist dem Angeklagten in der Regel ein Pflichtverteidiger gem. § 140 Abs. 2 StPO beizuordnen. Denn die Sach- und Rechtslage gestalte sich allein deshalb schon als schwierig, so das AG Reutlingen. Angesichts der ungesicherten Rechtsgrundlage für den Einsatz solcher Erkennungssoftware und weiterer prozessualer Unsicherheiten sei andernfalls eine sachgerechte Verteidigung nicht möglich (Beschl. v. 24.05.2025, Az. 5 Ds 29 Js 1276/25).
Die Anklage stützte sich primär auf Gesichtserkennungssoftware
Der Angeklagte machte im Strafprozess von seinem Schweigerecht Gebrauch. Die Überführung der Tat sollte im Wesentlichen auf der Identifizierung seiner Person anhand einer Videoaufnahme beruhen. Im Ermittlungsverfahren kam eine nicht näher bezeichnete Bildauswertungssoftware zur Anwendung, die augenscheinlich mit Verfahren der automatisierten Gesichtserkennung arbeitete. Der dabei verwendete Algorithmus war unbekannt wie die zugrunde liegenden Referenzdaten und Qualitätsparameter der Auswertung.
Die Polizei selbst hatte das Ergebnis dieser Softwareauswertung als „bloße Ermittlungsunterstützung“ eingeordnet, nicht als tragfähigen kriminaltechnischen Nachweis. Das Amtsgericht zweifelte daher bereits daran, ob dieses Ergebnis überhaupt einem Beweisverwertungsverfahren zugänglich ist. Jedenfalls erscheine es rechtlich bedenklich, dass die Staatsanwaltschaft den hinreichenden Tatverdacht primär auf die Aufnahme stützt.
Gericht darf nicht nur eigene Schlüsse aus Bildmaterial ziehen
Das AG Reutlingen hat nun entschieden, dass dem Angeklagten gem. § 140 Abs. 2 StPO eine Pflichtverteidigerin/ein Pflichtverteidiger zur Seite zu stellen ist. Die Beweislage sei komplex, es bestünden offene Fragen zur Verwertbarkeit polizeilicher Softwareauswertungen, höchstwahrscheinlich werde eine sachverständige Beratung notwendig und schließlich müsse das Gericht selbst das Wiedererkennen auf technischer Bildgrundlage durch nachvollziehbare Kriterien begründen. Nach alledem sei eine sachgerechte Verteidigung ohne Mitwirkung eines Verteidigers nicht möglich.
Zur Begründung führt das Gericht näher aus, dass zur Klärung der Identitätsfrage die Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens erforderlich sein werde. Gerade in solchen Fällen sei dies regelmäßig in Betracht zu ziehen – und bei Ablehnung im Urteil umfassend zu begründen. Allein dies spreche für eine erhebliche Komplexität der Beweisführung und eine schwierige Beurteilung im Rahmen der Hauptverhandlung.
Zudem sei zu berücksichtigen, dass der BGH strenge Anforderungen an die Verwertung von Wiedererkennungen stelle. Schon bei Zeugenvernehmungen dürfe sich der Tatrichter nicht ohne Weiteres auf dessen subjektive Gewissheit beim Wiedererkennen verlassen. Stattdessen müsse das Gericht aufgrund objektiver Kriterien nachprüfen, welche Beweisqualität dieses Wiedererkennen hat, und dies in den Urteilsgründen nachvollziehbar darlegen.
Diese strengen Anforderungen an Dokumentation und Begründung gelten in gleicher Weise auch dann, wenn nicht ein Zeuge, sondern das erkennende Gericht selbst den Angeklagten auf einem Überwachungsvideo oder Lichtbild „wiedererkennt“ und daraus Schlüsse zur Täterschaft zieht. Eine „eigene Anschauung“ des Tatrichters könne die kritische Prüfung der Bildqualität, der Sichtverhältnisse, der Beobachtungsdauer, des Wiedererkennungszeitpunkts und möglicher Beeinflussungen nicht ersetzen. Andernfalls bestehe auch eine Gefahr der „Verkürzung des Beweismaßstabs“, wenn das Gericht aufgrund eigener Überzeugung meine, sich über technische und psychologische Unsicherheiten hinwegsetzen zu können.