Intuition der Richterin reicht nicht zur Fahreridentifikation
Wenn nicht einmal der Sachverständige die Person auf dem Blitzerfoto erkennt, kann auch die „Intuition“ der Richterin keine Verurteilung tragen.
Bei unscharfen Blitzerfotos dürfen Gerichte sich nicht einfach auf ihre „Intuition“ verlassen, um Betroffene als Fahrerin bzw. Fahrer zu identifizieren, so das OLG Zweibrücken. Vielmehr müssten die Tatrichterinnen und Tatrichter die auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale benennen, an denen ihnen die Identifikation gleichwohl möglich erscheine. Dabei seien umso höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je schlechter die Qualität des Fotos sei. Wenn sie zudem eine andere Meinung als der oder die Sachverständige vertreten, müssten sie sich zudem erschöpfend mit den Darlegungen des Sachverständigen auseinandersetzen und anschließend die Gründe für die Abweichung darlegen (Beschl. v. 25.06.2026, Az. 1 ORbs 2 SsRs 42/25).
Ein Mann, der angeblich bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 23 km/h geblitzt worden war, wandte sich gegen die ihm auferlegte Geldbuße von 185 Euro. In der Hauptverhandlung beim AG Neustadt machte er von seinem Schweigerecht Gebrauch. Das Messfoto war so grobkörnig und daher unscharf, dass das Gericht einen Sachverständigen hinzuzog. Der schloss zwar nicht aus, dass der Betroffene der Fahrer gewesen sein könnte – doch bestätigen konnte er es auch nicht. Er könne auch „keinen Wahrscheinlichkeitsgrad dahingehend angeben“. Der Verteidiger meinte gar, auf dem Foto sei eine Frau zu sehen. Lediglich die Richterin hatte keine Zweifel, den Mann wiederzuerkennen: „Er sei ‚eindeutig und intuitiv zu erkennen‘.“, so die (einzige) Begründung. Daher verurteilte sie ihn dementsprechend zur Zahlung. Dagegen wandte sich der Mann in seiner Rechtsbeschwerde zum OLG Zweibrücken.
Die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung
Dieses gab dem Autohalter nun Recht: Die Richterin habe die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten. Allein auf ihre vermeintliche Intuition habe sie sich jedenfalls nicht stützen können. Gerade wenn das Foto so unscharf sei, dass nicht einmal der herbeigezogene Sachverständige das Foto habe zuordnen können, seien erhöhte Anforderungen an die Begründung einer abweichenden Meinung des Gerichts zu stellen.
Ausgangspunkt sei zwar der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO. Die Tatrichterin sei danach grundsätzlich nur ihrem Gewissen verantwortlich und solle nach ihrer freien Überzeugung aus dem Eindruck der Hauptverhandlung entscheiden. Grenzen finde dieser Grundsatz allerdings bei Willkür oder wenn vorhandene Beweise nicht erschöpfend gewürdigt würden. Auch müssten gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, die Gesetze der Logik und Erfahrungssätze des täglichen Lebens beachtet werden.
Zudem setze die richterliche Überzeugung eine objektive Grundlage voraus, die aus rationalen Gründen den Schluss erlaube, man sei zur richtigen Überzeugung gelangt. Daher müssten die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Entscheidung auf einer „tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage“ beruhe – und nicht nur eine „bloße Vermutung“ sei. Sie müssten „so sorgfältig und strukturiert abgefasst sein, dass die tatgerichtliche Entscheidung nachvollziehbar und dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung“ auf Rechtsfehler möglich sei.
Anforderungen an die Beweiswürdigung von Blitzerfotos
Auch beim Blitzerfoto-Abgleich müsse zwar grundsätzlich allein die Tatrichterin entscheiden, ob der Betroffene mit der Person auf dem Foto identisch sei. Sei das Foto aber sehr unscharf, so bringe im Zweifel auch der Vergleich mit der tatsächlich anwesenden Person regelmäßig nichts. Nach den „Erfahrungssätzen des täglichen Lebens“ sei eine Identifikation je nach Qualität und Inhalt des Bildes „schlechterdings unmöglich“. Alles andere sei „willkürlich“.
Damit das Rechtsbeschwerdegericht prüfen könne, ob das betreffende Foto zur Identifikation überhaupt geeignet sei, müsse das Gericht das Foto zunächst zum Bestandteil der Urteilsgründe machen. Sei es aufgrund schlechter Bildqualität zur Identifikation nur eingeschränkt geeignet, müsse das Tatgericht sodann erörtern, warum ihm die Identifikation gleichwohl möglich erscheine. Dabei seien umso höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je schlechter die Qualität des Fotos sei. Die – auf dem Foto erkennbaren – charakteristischen Merkmale, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, seien zu benennen und zu beschreiben.
Diesen rechtlichen Maßstäben werde das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Amtsrichterin habe hier nicht nachvollziehbar dargelegt, warum ihre subjektive Intuition mehr Gewicht habe als die „grundsätzlich überlegene“, auf objektive Kriterien gestützte sachverständige Einschätzung. Zwar hätten Richterinnen und Richter das Recht, vom Gutachten eines bzw. einer Sachverständigen abzuweichen. Dabei seien jedoch an diese Überzeugung dieselben wissenschaftlichen Maßstäbe anzusetzen wie für Sachverständige. Daher müsse das Gericht sich zunächst erschöpfend mit den Darlegungen des Sachverständigen auseinandersetzen und anschließend die Gründe für die Abweichung darlegen.