Kein Fristbeginn ohne elektronisches Empfangsbekenntnis
Die Berufungsfrist für eine Stadt beginnt erst, wenn sie das elektronische Empfangsbekenntnis ans Gericht zurückgeschickt hat, so das BVerwG.
Die Berufungsfrist gegenüber einer Stadt beginnt erst zu laufen, wenn sie das dem Urteil im Rahmen der elektronischen Zustellung beigefügte elektronische Empfangsbekenntnis zurückgeschickt hat. Die beim Eingang im Postfach automatisch generierte Eingangsbestätigung lasse die Frist hingegen nicht beginnen und heile auch den Formmangel nicht, so das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Die auch für Rechtsanwältinnen und -anwälte geltende Vorschrift des § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO sei insofern abschließend (Urt. v. 06.08.2026, Az. 5 C 6.24).
Stadt schickte Empfangsbekenntnis nicht zurück
In dem Verwaltungsverfahren ging es um eine Unterhaltssache. Das VG Ansbach hatte die Klage des Unterhaltsverpflichteten gegen den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid einer Stadt stattgegeben, jedoch die Berufung zugelassen. Das Gericht stellte der beklagten Stadt das Urteil am 15. November 2022 auf elektronischem Weg zu. Die Stadt schickte jedoch kein elektronisches Empfangsbekenntnis zurück. Stattdessen ging bei Gericht lediglich die automatisch erstellte Eingangsbestätigung ein, die mit dem Eingang des Urteils im Zwischenspeicher des für die Stadt eingerichteten elektronischen Postfachs generiert wird.
Nachdem die Stadt sich am 18. Januar 2023 nach dem Verbleib des Urteils erkundigt hatte, übermittelte das Gericht das Urteil am selben Tag ein weiteres Mal elektronisch. Das zugehörige Empfangsbekenntnis sandte die Stadt umgehend zurück und legte kurz darauf Berufung ein.
Der VGH München hat die eingelegte Berufung der Stadt wegen Verfristung dennoch als unzulässig verworfen und für den Fristbeginn auf die automatisch generierte Eingangsbestätigung abgestellt (Beschl. v. 10.07.2023, Az. 12 BV 23.293). Auf die Revision der beteiligten Landesanwaltschaft hat das BVerwG die Entscheidung des VGH aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an diesen zurückverwiesen.
BVerwG: Frist beginnt erst mit eingegangenem Empfangsbekenntnis zu laufen
Das BVerwG stellte nun klar: Die Berufung der Stadt sei nicht verfristet gewesen, weil die einmonatige Berufungseinlegungsfrist ihr gegenüber nicht bereits durch die elektronische Übermittlung am 15. November 2022 zu laufen begonnen habe. Erst die erneute elektronische Zustellung am 18. Januar 2023 habe die Frist in Gang gesetzt.
Anders als der VGH entschieden hatte, begründe das fehlende elektronische Empfangsbekenntnis einen Zustellungsmangel. Die automatisch generierte Eingangsbestätigung reiche nicht aus, um die elektronische Zustellung nachzuweisen (§ 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Diese Vorschrift sei vielmehr als abschließende Regelung zu begreifen, sodass die elektronische Zustellung u. a. an Körperschaften des öffentlichen Rechts (ebenso wie an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) nur durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen werde. Das ergebe die Auslegung der Vorschrift nach Wortlaut, Systematik, Gesetzgebungsgeschichte sowie Sinn und Zweck.
Der Mangel der fehlenden Rücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses sei auch nicht nach gesetzlichen Vorschriften (§ 189 Alt. 1 ZPO i. V. m. § 56 Abs. 2 VwGO) geheilt. Eine Heilung kann danach durch den „tatsächlichen Zugang“ geschehen. Die automatisch generierte Eingangsbestätigung bezeuge aber gerade nicht den tatsächlichen Zugang beim Empfänger.
Die Beklagte müsse sich schließlich nach dem auch im Zustellungsrecht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht so behandeln lassen, als sei ihr das Urteil beim ersten Mal ordnungsgemäß zugestellt worden – jedenfalls nicht, wenn ihr keine eigenen Pflichtverstöße nachzuweisen seien. Schließlich habe das VG den Rücklauf des Empfangsbekenntnisses prozessordnungswidrig nicht überwacht.